Aufhebungsvertrag – Vorsicht vor der Unterschrift!

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, müssen wissen, dass es dann meist kein Zurück mehr gibt. Der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck sagt, warum das so ist – und mit welcher Vorgehensweise man seine Rechte und Chancen besser nutzt.

Zunächst: Man kann einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag zwar in Ausnahmefällen anfechten und damit ungeschehen machen. Die Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Anfechtung sind aber nur sehr selten gut; die Voraussetzungen für eine Anfechtung liegen selten vor.

Viel besser ist es, der Arbeitnehmer unterschreibt den Aufhebungsvertrag nicht – jedenfalls nicht vor einer anwaltlichen Beratung. Warum ist das so?

Das liegt daran, dass Aufhebungsverträge meist unvorteilhaft für den Arbeitnehmer sind, und man gerichtlich kaum etwas gegen sie tun kann. Tatsächlich wünschen sich viele Arbeitnehmer im Nachhinein, dass sie den Aufhebungsvertrag nicht unterschrieben hätten.

Wichtig in diesem Zusammenhang: Ein Aufhebungsvertrag ist nur dann wirksam, wenn der Arbeitnehmer ihn unterschreibt. Mündliche Äußerungen und Verabredungen sind hier irrelevant.

Ein Aufhebungsvertrag führt regelmäßig dazu, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von 3 Monaten auf den Bezug des Arbeitslosengeldes verhängt. Allein dadurch verliert man eine Menge Geld, auf das man nach einer Kündigung normalerweise ein Anrecht hätte.

Auch wenn einem oft gesagt wird, dass bestimmte Formulierungen im Aufhebungsvertrag dazu führen würden, dass die Sperrzeit nicht verhängt wird: Ob die Bundesagentur auf die Sperrzeit verzichtet, hängt dennoch regelmäßig allein vom Wohlwollen der Bundesagentur beziehungsweise des dortigen Sachbearbeiters ab!

Regelmäßig gilt: Eine Sperrzeit bekommt derjenige, der ohne wichtigen Grund seinen Job verliert und arbeitslos wird. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit beendet wird.

Nur: Selbst im Fall einer Krankheit ist man vor der Sperrzeit nicht sicher. Denn die Bundesagentur muss es nicht unbedingt genauso sehen: dass man krankheitsbedingt den Job mit einem Aufhebungsvertrag aufgeben musste.

Außerdem erreicht man oft deutlich höhere Abfindungen, wenn man gegen eine krankheitsbedingte, oder auch anders begründete, Kündigung klagt! Es bleibt dabei: In den allermeisten Fällen riskiert man mit einem Aufhebungsvertrag nur unnötige Nachteile.

Dazu gehört beispielsweise auch: das Zeugnis. Es gibt Aufhebungsverträge, auch solche, in denen es um sechsteilige Summen geht, in der man die Note des Arbeitszeugnisses nicht erwähnt. Für den Arbeitnehmer ist das äußerst ungünstig, da der Arbeitgeber in dem Fall regelmäßig nur ein durchschnittliches Zeugnis, das der Note 3 entspricht, ausstellen muss. Will der Arbeitnehmer ein besseres Zeugnis, muss er die Umstände, die ein besseres Zeugnis begründen, beweisen – notfalls vor dem Arbeitsgericht.

Arbeitnehmertipp: Regelmäßig erreicht man eine höhere Abfindung, ein besseres Arbeitszeugnis, die Absicherung durch das volle Arbeitslosengeld, und weitere Vorteile, indem man möglichst früh einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht um Rat fragt und gegebenenfalls mit den Verhandlungen zum Aufhebungsvertrag beauftragt. Oft ist es das Beste, nach anwaltlicher Beratung eine arbeitgeberseitige Kündigung abzuwarten und dagegen vor dem Arbeitsgericht zu klagen.

Einigt sich der Arbeitnehmer, anwaltlich vertreten, vor Gericht mit seinem Arbeitgeber auf einen Abfindungsvergleich, ist nicht nur die Abfindung meist deutlich höher: Im Fall eines gerichtlich protokollierten Vergleichs geht man zudem regelmäßig sicher, dass einem die Bundesagentur keine Sperrzeit auferlegen wird.

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