Aufhebungsvertrag: Wie vermeidet man eine Sperrzeit aufs Arbeitslosengeld?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Riskiert man mit dem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit auf den Bezug seinen Arbeitslosengeldes? Das sollte man als Arbeitnehmer wissen, da die Sperrzeit erhebliche finanzielle Nachteile für einen bedeutet. Warum beim Aufhebungsvertrag oft eine Sperrzeit droht, und was man besser tun sollte, um eine Sperrzeit zu vermeiden, darüber informiert der Kündigungsschutzexperte Anwalt Beredereck:

Zunächst: Wer Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld hat, bekommt im Fall einer Sperrzeit 12 Wochen lang kein Arbeitslosengeld, also: während eines Viertels des Bezugszeitraums. Im Fall eines längeren Arbeitslosengeldbezugs kommt zur 12-wöchigen Sperrzeit hinzu, dass am Ende ein entsprechender Zeitraum abgezogen wird.

Eine Sperrzeit bekommt man immer dann, wenn man als Arbeitnehmer an seiner Arbeitslosigkeit mitwirkt. Das ist eine weit gefasste Voraussetzung, die Spielraum zulässt, bei den meisten Aufhebungsverträgen aber regelmäßig zu bejahen wäre.

Nur: Es gibt „wichtige Gründe“, die ausnahmsweise dafür sorgen, dass die Bundesagentur die Sperrzeit doch nicht verhängt. Allerdings ist auch hier oft nicht eindeutig, ob ein solcher Grund vorliegt, oder nicht.

Deshalb kann man bei einem Aufhebungsvertrag meiner Erfahrung nach nie sicher sein, ob der zuständige Sachbearbeiter eine Sperrzeit verhängt oder auf sie verzichtet. Egal welche Formulierungen man im Aufhebungsvertrag wählt, oder ob man – nach einer Kündigung – eine „Abwicklungsvereinbarung“ abschließt: Die Unsicherheit im Hinblick auf die Sperrzeit bleibt!

Deshalb lohnt es sich aus meiner Sicht viel eher, zu fragen, unter welchen Umständen es keine Sperrzeit gibt.

Das ist so in folgenden Fällen: Klagt der Arbeitnehmer gegen die Kündigung des Arbeitgebers mit einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht und schließt er dort mit dem Arbeitgeber einen gerichtlich protokollierten Abfindungsvergleich ab, sind die Sachbearbeiter der Bundesagentur per interner Weisung angewiesen, keine Sperrzeit zu erteilen.

Arbeitnehmertipp: Schließen Sie keinen Aufhebungsvertrag ab, ohne deren Vor- und Nachteile, und die Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage, mit einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht besprochen zu haben. Lassen Sie sich Bedenkzeit geben; jeder seriöse Arbeitgeber wird Ihnen diese Bedenkzeit geben.

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