Augen auf bei gerichtlichen Abfindungsvergleichen und finanziell wackligem Arbeitgeber!

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Das Landesarbeitsgericht Thüringen musste jüngst über einen Fall entscheiden, in dem vor einem Arbeitsgericht ein Abfindungsvergleich geschlossen war, und bei dem aufgrund wohl nachträglicher Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Abfindung nicht bezahlt wurde.
Der Arbeitnehmer war somit erst mal sowohl das noch nicht bezahlte Geld als auch den wegverglichenen Arbeitsplatz los und versuchte es vor dem Landesarbeitsgericht mit rechtlichen Argumenten wie einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (funktionierte nicht) als auch dem sogenannten Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Das LAG Thüringen (Urteil vom 08.02.2023, Az. 4 Sa 114/21) sah das nicht so, allerdings wird das Ganze noch vom Bundesarbeitsgericht überprüft werden – die Revision beim BAG ist unter dem Az. 2 AZR 156/23 eingelegt.
In jedem Fall empfiehlt sich, in Fällen mit einem Insolvenzrisiko des Arbeitgebers sich als Arbeitnehmer nicht damit zufrieden zu geben, dass die üblichen Inhalte hoffentlich reichen und dass schon nichts passieren wird.
Zusätzliche Gestaltungsvarianten zugunsten des Arbeitnehmers,, die dieses Risiko in verschiedener Art behandeln und abdecken, sind denkbar.
Beispielsweise möglich sind die Bürgschaft eines Dritten (z.B. der Hausbank des Arbeitgebers), eine sofortige Fälligkeit (selten) bzw. eine Möglichkeit, von dem Vertrag zurückzutreten oder eine auflösende Bedingung für den Nicht-Zahlungsfall einzubauen.
Ist das Kind allerdings schon im Brunnen, wird man sich fragen müssen, ob der Arbeitnehmeranwalt hier nicht fehlerhaft agiert hat.

Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater

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