Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung auch bei Umbuchung und Verspätung

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Nach der EG-Verordnung Nr. 261/2004 vom 11.02.2004, der sog. „Fluggast-Verordnung“, Artikel 7 Abs. 1 lit. b, 5 Abs. 1 lit. c, erhalten Fluggäste im Falle der Annullierung eines Fluges von dem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung bis zu 600,00 EUR, abhängig von der Entfernung des Fluges und, bei einer anderweitigen Beförderung, der Dauer der hierdurch bedingten Verspätung in Abhängigkeit von dem Zeitraum der Unterrichtung hierüber.


Im konkreten Fall wurden der Kläger und seine Ehefrau auf einen anderen Flug umgebucht, auf welchem sie den Zielort mit 4 Stunden Verspätung erreichten.


Das beklagte Luftfahrtunternehmen wies Ausgleichsansprüche mit der Begründung zurück, dass der Kläger und seine Ehefrau  lediglich auf eine andere Maschine umgebucht worden seien und daher keinerlei Annullierung vorliege, im Übrigen ein etwaiger Anspruch auch deshalb ausgeschlossen sei, weil das Ausfallen des Fluges darauf zurück zu führen gewesen sei, dass die Notbeleuchtung ausgefallen sei.


Diese Erwägungen hat das Landgericht Köln im Urteil vom 19.03.2008 zum Az. 10 S 391/06 in der Berufungsinstanz als nicht durchgreifend erachtet: Zunächst sei die Annullierung eines Fluges, welche eindeutig von der Verspätung abzugrenzen sei, bereits dann gegeben, wenn der konkret geplante Flug – wie vorliegend – überhaupt nicht stattfinde. Hierbei komme es nicht darauf an, ob das Luftfahrtunternehmen anstelle des annullierten Fluges zeitnah einen Ersatzflug anbieten könne oder nicht. Der entsprechende Ausgleichsanspruch entfällt hiernach erst dann, wenn das Luftfahrtunternehmen anstelle des – kurzfristig vor dem geplanten Start - annullierten Fluges eine Ersatzbeförderung anbietet, infolge deren die Fluggäste nicht mehr als 1 Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen und ihr Endziel höchstens 2 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen können. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.


Darüber hinaus vermochte sich das beklagte Luftfahrtunternehmen auch nicht auf einen Anspruchsausschluss gem. Art. 5 Abs. 3 zu berufen, da es weder dargelegt noch nachgewiesen hatte, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurück ging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.  


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