Ausnahme vom Fahrverbot für Feuerwehr – und Krankenwagenfahrzeuge möglich!
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Das OLG Düsseldorf führte aus, dass es sich bei Fahrzeugen der Feuerwehr und bei Krankenwagen um Fahrzeuge einer „bestimmten Art“ handele, da diese nach ihrem Verwendungszweck, der Ausrüstung und Bauart klar definierbar seien und an deren Betriebserlaubnis ein bestimmter Verwendungszweck geknüpft ist, wodurch diese dann gemäß § 25 Abs.1 Satz 1 StVG von einem Fahrverbot ausgenommen werden können.
Das AG hatte zuvor rechtsfehlerhaft ein uneingeschränktes Fahrverbot erlassen, obwohl aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Anlass zur Prüfung bestanden hätte, da der Betroffene Feuerwehrmann ist und ein beschränktes Fahrverbot als Denkzettelfunktion ausgereicht hätte.
Auch die Geldbuße in Höhe von 160,- EUR wurde reduziert, da der Regelsatz für Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h-50km/h
125,- EUR beträgt und das Amtsgericht unzulässigerweise, da von einem Regelsatz von 150,-EUR ausgegangen, zwei weitere tilgungsreife Voreintragungen verwertet und dann die Geldbuße auf 160,- EUR erhöht hatte. Weiterhin sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Betroffene mit seiner Geschwindigkeitsüberschreitung um 41 km/h an der unteren Grenze des Regelsatzes von 125,- EUR gelegen habe (vgl. OLG Düsseldorf Urteil vom 24.09.2007 IV-2 Ss (OWi) 118/07- (OWi) 50/07 III).
Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.
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