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Autoradio ist Zweitgerät

  • 1 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

[image]Fast jeder hat zu Hause einen Fernseher oder ein Radio. Für diese Geräte sind Rundfunkgebühren an die GEZ zu zahlen. In vielen Fällen ist es so, dass zumindest einer der Bewohner einer Wohnung Rundfunkgebührenteilnehmer ist. In einem aktuellen Fall hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass dies auch für eheähnliche Gemeinschaften gilt.

Eine Frau war seit 1990 Rundfunkgebührenteilnehmerin und zahlte ihre Gebühren. Ihr Lebensgefährte benutzte seit 1996 ein Autoradio in einem auf ihn zugelassenen Pkw. Im Jahre 2006 erhielt der Mann einen Gebührenbescheid der GEZ mit einer Forderung in Höhe von 653,19 Euro für die Nutzung eines Autoradios von 1996 bis 2006.

Gegen diesen Bescheid klagte der Mann vor dem Verwaltungsgericht und verlor. Mit seiner Berufung zum BayVGH hatte er jedoch Erfolg, sodass der Gebührenbescheid aufgehoben wurde.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es für die Rundfunkteilnehmerschaft lediglich auf das Bereithalten eines Rundfunkgerätes ankomme, nicht jedoch auf die förmliche Anmeldung des Gerätes. Da sowohl bei einer ehelichen als auch bei einer unehelichen Lebensgemeinschaft davon ausgegangen werden kann, dass die Rundfunkgeräte in der gemeinsamen Wohnung von beiden Personen bereitgehalten werden, ist die Rundfunkgebühr auch nur einmal zu fordern.

Da im vorliegenden Fall die Frau als Teilnehmerin angemeldet ist, ist davon auszugehen, dass ihr Lebensgefährte ebenfalls Rundfunkteilnehmer ist. Daher kommt es bei seinem Autoradio nicht darauf an, dass er das Autoradio nicht angemeldet hat, denn dieses ist, neben den Erstgeräten in der gemeinsamen Wohnung, als Zweitgerät zu behandeln, für das kraft Gesetz die Gebühren entfallen.

(BayVGH, Urteil v. 28.02.2011, Az.: 7 BV 09.692)

(WEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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