477 Anwälte für Rundfunkgebühr
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Rundfunkgebühr
Fragen und Antworten
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Rundfunkgebühr: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Rundfunkgebühr sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Rundfunkgebühr: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Rundfunkgebühr umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Rundfunkgebühr und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was kostet ein Anwalt?
Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.
Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Eine Rundfunkgebühr dient in zahlreichen europäischen Ländern zur Finanzierung der Sendeanstalten des öffentlichen Rundfunks. Dementsprechend ist sie eine hoheitliche, sprich vom Staat erhobene, und keine private Abgabe. Da er zweckgebunden ist, stellt der Rundfunkbeitrag allerdings keine Steuer dar. Private Rundfunkbetreiber sind außerdem von der Finanzierung ausgeschlossen. Privatsender müssen sich so durch andere Einnahmequellen – zumeist durch Werbung – finanzieren.
Aus der Rundfunkgebühr ist der Rundfunkbeitrag geworden
Seit dem 01.01.2013 werden die Rundfunkgebühren nicht mehr abhängig vom Vorhandensein entsprechender Empfangsgeräte wie Radio, Fernseher oder einem internetfähigen Gerät wie Notebook oder Smartphone geltend gemacht. Stattdessen wird die Rundfunkabgabe nun unabhängig von der Zahl der vorhandenen Geräte und Bewohner je Haushalt erhoben. Für Privatpersonen gilt: ein Rundfunkbeitrag für alle Bewohner. Eine Beitragspflicht und damit verbundene Zahlungsaufforderung kann jeden treffen, der in der Wohnung wohnt, aufgrund der Meldepflicht dort gemeldet ist oder im Mietvertrag als Mieter steht. In diesem Sinne lautet die offizielle Bezeichnung für den geforderten Obolus zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Sender nun Rundfunkbeitrag. Die den Rundfunkbeitrag erhebende Behörde bezeichnet sich nun als „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ und nicht mehr als Gebühreneinzugszentrale (GEZ).
Aktuell wird ein Rundfunkbeitrag in Höhe von monatlich 17,98 Euro als von der Bewohnerzahl unabhängige Pauschale pro Wohnung gefordert. Auch alle zum Haushalt gehörenden privaten Fahrzeuge sind hier inbegriffen. Ebenso müssen Freiberufler und Selbständige für ihren Arbeitsplatz in einer Privatwohnung keinen weiteren Rundfunkbeitrag zahlen, wohl aber für geschäftlich genutzte Fahrzeuge. Die rechtliche Grundlage liefert hierbei der an die Stelle des Rundfunkgebührenstaatsvertrags getretene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Neuer Rundfunkbeitrag für Unternehmen soll auf dem Papier für Gerechtigkeit sorgen
Weiterhin beitragspflichtig sind Unternehmen, doch auch hier gelten jetzt andere Regeln. Dabei sollte gewährleistet werden, dass kleinen Unternehmen gerechterweise eine geringere finanzielle Last zukommt als Großfirmen. Nun richtet sich der Rundfunkbeitrag nach der Anzahl der im Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter, ebenso werden die betrieblich genutzten Fahrzeuge und die Anzahl der vermieteten Räumlichkeiten bei der Berechnung des Rundfunkbeitrags einbezogen.
Keine Pauschale für Unternehmen – dafür teils extrem hohe Kosten
Hierbei handelt es sich jedoch um einen der kontroversesten Gesichtspunkte des neuen Rundfunkbeitrags. Gerade große und mittelständische Unternehmen müssen sich mit einer unverhältnismäßig hohen finanziellen Belastung auseinandersetzen. Betriebe wie Autovermieter oder Taxiunternehmen, die so für jeden einzelnen Mietwagen bzw. für jedes einzelne Taxi zur Kasse gebeten werden, oder Betriebe mit zahlreichen Filialen sehen sich so schnell mit einer regelrechten Kostenfalle konfrontiert. Ausnahmeregelungen für unverhältnismäßig stark belastete Unternehmen sind aktuell nicht vorgesehen, weshalb bereits einige Unternehmen, Verbände aber auch Privatpersonen Klage und bei Misserfolg weitergehend Verfassungsbeschwerde eingereicht haben.
Auch die neue Regelung für Gästezimmer in Übernachtungsstätten ist stark umstritten. Zwar ist das erste Zimmer kostenfrei, jedoch wird für jedes weitere ein monatlicher Rundfunkbeitrag von 5,99 Euro berechnet. Dies gilt auch für Jugendherbergen – ungeachtet der hohen Anzahl von Herbergszimmern ohne Fernsehgerät – und Anbieter von Ferienwohnungen.
Bestimmte Personengruppen können sich weiterhin befreien lassen
Für bestimmte Privatpersonen mit geringem Einkommen oder einer Schwerbehinderung ist es weiterhin möglich, eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu erwirken. Hierzu zählen etwa Personen, die Sozialhilfe oder ALG II bzw. Hartz IV beziehen. Auch Empfänger einer Rente, die nur die Grundsicherung erhalten, können sich freistellen lassen. Dasselbe gilt für entsprechende Leistungen beziehende Asylbewerber, Empfänger von BAföG, die nicht bei ihren Eltern wohnen, sich in einer Ausbildung befindende Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), sowie vollstationär in einem Pflegeheim oder einer Behinderteneinrichtung lebende Menschen. Auch wenn eine Behinderung vorliegt, ist es in bestimmten Fällen möglich, sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien zu lassen.
Die GEZ existiert seit dem 01.01.2013 nicht mehr
Zwischen dem 01.01.1976 und dem 31.12.2012 wurde die Rundfunkgebühr abhängig von dem Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgeräts von der GEZ erhoben. Die GEZ war eine nicht rechtsfähige, öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft mit Sitz in Köln, die als gemeinsames Rechenzentrum der ARD-Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) die Verwaltungsgeschäfte des Rundfunkgebühreneinzuges durchführte. Die GEZ war dabei eine Behörde, da sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnahm und für die jeweilige Landesrundfunkanstalt tätig wurde. Bei Zahlungsverzug kamen hierbei Mittel von der Forderung über die Mahnung bis hin zur Pfändung des Kontos des zahlungssäumigen Gebührenpflichtigen zum Einsatz.
Die Dämonisierung der GEZ dauert bis heute an
Zur Einhaltung der gebührenrechtlichen Vorschriften wurden durch die GEZ Rundfunkgebührenbeauftragte vor Ort eingesetzt. Die oftmals mit Spionage gleichgesetzten Methoden der sogenannten GEZ-Beauftragten waren durchaus umstritten. Somit ist die die vielgescholtene Institution zahlreichen Verbrauchern und Unternehmern gleichermaßen durchaus lebhaft im Gedächtnis geblieben.
(JSC)
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