Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Autos im Halteverbot können auch ohne konkrete Behinderung abgeschleppt werden

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin kann die Polizei ein Auto, das im Halteverbot geparkt wurde, auch dann abschleppen lassen, wenn keine konkrete Behinderung davon ausgeht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger sein Auto in einem vor der Oberschule einer jüdischen Gemeinde eingerichteten Halteverbotsbereich abgestellt. Polizeibeamte ließen den Wagen abschleppen und stellten dem Autofahrer einen Gebührenbescheid in Höhe von 125 Euro zu. Der Autofahrer reichte daraufhin Klage ein mit der Begründung, dass für ihn als Ortsfremden nicht ersichtlich gewesen sei, aus welchen Gründen das Halteverbot eingerichtet worden war.

Doch das VG Berlin wies die Klage ab. Denn geht von einem falsch parkenden Auto eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, darf die Polizei sofort handeln und das Fahrzeug abschleppen lassen. Das Halteverbot vor der Oberschule der jüdischen Gemeinde wurde zum Schutz vor Terroranschlägen eingerichtet und ein solcher Sicherheitsbereich kann nur dann seine Funktion erfüllen, wenn er durchgehend von parkenden Autos frei gehalten wird. Außerdem ist die Verkehrsbehörde nicht verpflichtet, für Kraftfahrer erkennbar zu machen, warum das jeweilige Verkehrszeichen aufgestellt wurde.

Davon abgesehen berechtigt schon die negative Vorbildfunktion eines falsch geparkten Autos die Polizei zum Abschleppen, denn ein rechtswidrig abgestelltes Fahrzeug führt oftmals dazu, dass andere Kraftfahrer ebenfalls das Halteverbot missachten.

(VG Berlin, Urteil v. 18.08.2010, Az.: VG 11 K 279.10)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: