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Autowracks, Schrottautos und Co.: Das können Anwohner dagegen tun

  • 4 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion
  • Wer ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zurücklässt, verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung oder die Altfahrzeug-Verordnung.
  • Ein solcher Verstoß kann mit einem hohen Bußgeld bestraft werden.
  • Der Besitzer wird dann aufgefordert, den Wagen zu entfernen. Tut er das nicht, darf das Fahrzeug abgeschleppt werden.
  • Nicht selten sorgen bürokratische Vorgänge dafür, dass sich die Räumung des Fahrzeugs verzögert.
  • Steht ein aufgegebenes Fahrzeug auf einem Privatgrundstück, ist der Grundstücksbesitzer für die Räumung verantwortlich – auf eigene Kosten.

Sie schaden der Umwelt, verlängern die Parkplatzsuche und verschandeln das Erscheinungsbild der Straßen. Vom Besitzer aufgegebene und abgestellte Schrottautos sind ein echtes Ärgernis. 

Auf den ersten Blick ist die Lage einfach: Fahrzeuginhaber, die ihr Auto zurücklassen, weil sie die Kosten für die Entsorgung nicht tragen wollen, verstoßen gegen geltendes Gesetz. Zudem müssen sie mit einem hohen Bußgeld rechnen. Doch warum bessert sich die Lage in den meisten Städten und Kreisen trotzdem nicht?

Wie gehen Städte und Kommunen gegen illegal abgestellte Autos vor?

Die meisten Gemeinden bringen an den betroffenen Fahrzeugen einen Aufkleber an. Dieser fordert den Besitzer auf, seinen Wagen zu entfernen. Folgt keine Antwort vom Besitzer oder ist er nicht ermittelbar, darf das Fahrzeug nach einer bestimmten Frist abgeschleppt und anschließend verkauft oder verschrottet werden. 

Ist es möglich, den Besitzer zu ermitteln – etwa anhand der Fahrgestellnummer, falls das Nummernschild fehlt –, werden ihm die Kosten in Rechnung gestellt. 

Schrottautos können gegen die Straßenverkehrsordnung und die Altfahrzeug-Verordnung verstoßen

Im schlimmsten Fall kann gleichzeitig ein Strafverfahren wegen illegaler Abfallentsorgung gegen den Besitzer eingeleitet werden. Eine Geldbuße von 4.000 Euro und mehr ist möglich.

Die Grundlage hierfür ist die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV). Diese schreibt vor, dass der Besitzer eines Wagens, der als Abfall eingestuft wird, sein Fahrzeug von einem zugelassenen Entsorgungsbetrieb verschrotten lassen muss. Eine der wichtigsten Kriterien für ein Abfallauto ist, dass der Besitzer das Fahrzeug aufgegeben hat oder es aufgeben will.

Die zweite Möglichkeit ist eine Einstufung eines illegal geparkten Fahrzeugs als Verkehrshindernis gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) durch die Verkehrsbehörden. Hier sind die Konsequenzen ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Die Bürokratie sorgt ebenso für lange Wartezeiten

Wie oft kann es auch hier zu Engpässen durch hohen Verwaltungsaufwand kommen. Nicht nur nimmt der Versuch, den Besitzer zu kontaktieren, oft einige Zeit in Anspruch. Zudem muss die Frage geklärt werden, ob der Kreis oder die Gemeinde für das rechtswidrig abgestellte Fahrzeug zuständig ist.

Befindet sich der betroffene Wagen auf einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, muss sich der Landkreis um die Beseitigung kümmern. Steht er innerorts, muss üblicherweise die Gemeinde tätig werden. Fälle, in denen der Landkreis und die Gemeinde sich nicht einigen konnten, wer zuständig ist, sind einige bekannt.

Anschließend muss noch die Prüfung durch die jeweilige Verkehrs- oder Abfallbehörde erfolgen, um zu ermitteln, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein Verkehrshindernis oder um Abfall handelt. Bei so hohem Verwaltungsaufwand erscheint es logisch, dass viele ausrangierte Fahrzeuge ewig am Straßenrand zu stehen scheinen. 

Auf Privatgrundstück abgestellt – sind Anwohnern die Hände gebunden?

Noch schwieriger ist die Lage, wenn ein verwaistes Fahrzeug etwa auf einem Supermarktparkplatz oder einem anderen Privatgrundstück zurückgelassen wird. Wenn durch den Wagen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, haben Anwohner in solchen Fällen keine Handhabe und müssen den Dauerparker hinnehmen.

Zwar hat der Grundstücksbesitzer das Recht, das Fahrzeug zu entfernen. Allerdings muss er alle Kosten dafür selbst übernehmen. Und damit nicht genug: Zusätzlich ist er verpflichtet, den Wagen auf eigene Kosten aufzubewahren, wenn er ihm nicht gehört. Der Besitzer könnte sich schließlich eines Tages wieder melden.

Privatgrundstücke als Parkplätze für die Ewigkeit?

Es verwundert somit nicht, dass etliche Grundstücksbesitzer solche Dauerparker zähneknirschend auch über mehrere Jahre hinweg stehen lassen. Zu den Rekordhaltern zählt laut Medienberichten ein über fünf Jahre lang vor einer Kaufland-Filiale in Weißenburg geparkter Smart.

Nägel mit Köpfen machte vor einigen Jahren der Flughafen Frankfurt Hahn. Insgesamt 13 herrenlose Fahrzeuge, die sich dort angesammelt hatten, wurden kurzerhand versteigert.

Illegalen Dauerparker in Ihrer Stadt gefunden? Am besten beim Ordnungsamt melden!

Sind Sie selbst in der Nachbarschaft auf ein illegal abgestelltes Fahrzeug gestoßen, wenden Sie sich am besten an die Einsatzzentrale Ihres zuständigen Ordnungsamts. Das geht zum Beispiel telefonisch, doch viele Behörden erlauben auch eine Online-Meldung. Je früher Sie die Meldung vornehmen, desto besser stehen die Chancen, dass der Fall zügig bearbeitet wird.

(JSC)

Foto(s): @Fotolia.com

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