B2B Coaching/Consulting/Berater Vertrag (AGB) rechtssicher gestalten

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Coaches & Berater stehen früher oder später vor der Herausforderung, ihrem Geschäftsmodell ein rechtssicheres Grundgerüst in Form eines Vertrages bzw. in Form von AGB zu geben.


AGB sind Risiko und Chance zugleich. Das Risiko besteht in der Verwendung unwirksamer Klauseln, die zu teuren Abmahnungen führen können. Die große Chance besteht in der Möglichkeit, für einen selbst nachteilige gesetzliche Regelungen umgehen zu können und damit einen Vertrag zu erstellen, der auf seine eigenen Bedürfnisse zugeschnitten ist.


Ziel bei der Erstellung von AGB für Coaches & Berater ist es daher, Klauseln zu verwenden, die für den Anbieter vorteilhaft und gleichzeitig rechtssicher sind.


Die AGB-Erstellung für B2B-Coaches gestaltet sich im Gegensatz zu B2C-Coaches deutlich "angenehmer", weil diese weniger strengen Regeln unterliegen. Da Unternehmer bei Fernabsatzverträgen kein Widerrufsrecht haben, muss auch nicht über ein solches belehrt werden. Darüber hinaus kann unter anderem eine Gerichtsstandsvereinbarung (Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist dann in der Regel der Sitz des Anbieters) aufgenommen werden.


Auch die Einbeziehung von AGB wird erleichtert, da es in der Regel ausreicht, den Vertragspartner auf die AGB hinzuweisen und diese zur Einsicht zur Verfügung zu stellen (z.B. durch einen Link im Footer).


Dienstvertrag vs. Werkvertrag


Je nachdem, ob der Coachingvertrag als Dienstvertrag oder als Werkvertrag zu qualifizieren ist, müssen die AGB entsprechend angepasst werden.


Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei einem Werkvertrag ein konkreter Erfolg geschuldet wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Coach seinem Auftraggeber ganz bestimmte Ergebnisse garantiert. Bei einem solchen Werkvertrag empfiehlt es sich, in den AGB unter anderem die Gewährleistungsrechte und die Abnahme zu regeln.


Bei einem Dienstvertrag hingegen wird „nur“ die Erbringung der geschuldeten Dienstleistung geschuldet. Hier ist es wichtig zu regeln, welche Partei welche Leistungspflichten trifft, wie genau der Vertrag zustande kommt und wie abgerechnet wird.


In der Regel werden in Coaching-Verträgen keine konkreten Erfolge versprochen, da ein solcher Erfolg immer auch von der Mitwirkung des Auftraggebers abhängt und diese Mitwirkung vom Berater nicht garantiert werden kann.


Dies wiederum bedeutet, dass auf die für einen Werkvertrag geregelten Gewährleistungsansprüche nicht zurückgegriffen werden kann.


Es bleibt also nur die Anfechtung, um sich vom Vertrag zu lösen. Dazu bedarf es jedoch eines Anfechtungsgrundes. Ein solcher kann z.B. vorliegen, wenn der Auftraggeber durch falsche Versprechungen zum Vertragsschluss veranlasst wurde. Achten Sie daher immer darauf, nur das zu versprechen, was Sie auch leisten können. Andernfalls können Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend gemacht werden.


Das Problem mit dem Fernunterrichtsgesetz


Kürzlich ist ein neues Problem im Coaching-Geschäft aufgetaucht. Das OLG Celle (Az.: 3 U 85/22) hat nämlich am 01.03.2023 entschieden, dass digitale B2B Coaching-Programme dem Fernunterrichtsgesetz unterliegen. Zuvor galt dies - wenn überhaupt - nur für digitale B2C Coachingprogramme.


Dienstleistungen, die dem Fernunterrichtsgesetz unterliegen, müssen von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) geprüft und genehmigt werden. Ohne diese Genehmigung ist ein solcher Vertrag nichtig und damit von Anfang an unwirksam. Das bedeutet, dass der Kunde alle bis dahin gezahlten Gebühren zurückfordern kann.


Dieses Urteil stößt jedoch bei vielen Juristen auf Unverständnis, da in der Gesetzesbegründung zum Fernunterrichtsgesetz ausdrücklich vom „Verbraucherschutz“ die Rede ist.


Neben der Frage, ob das Gesetz auch auf B2B-Verträge anwendbar ist, stellt sich die Frage, ob es sich überhaupt um „Fernunterricht“ handelt und die dafür erforderliche „räumliche Trennung“ angenommen werden kann. Die ZFU schreibt auf ihrer Website, dass dies nur der Fall ist, wenn der Unterricht „asynchron“ erfolgt. „Synchron“ ist der Unterricht hingegen bereits dann, wenn er live stattfindet. Auf eine Unterscheidung zwischen online und offline soll es hiernach nicht ankommen. Demnach wären Online-Coachings mit wöchentlichen Live-Calls als „synchron“ einzustufen und würden somit nicht unter das Fernunterrichtsgesetz fallen. Anders entschied das Landgericht Hamburg am 19.07.2023 (Az.: 304 O 277/22). Nach Auffassung des LG Hamburg handelt es sich bei Onlinekursen immer um Fernunterricht. Zudem sei das FernUSG auch auf Unternehmer anwendbar, da das FernUSG seine Anwendbarkeit an keiner Stelle von der Verbrauchereigenschaft abhängig mache.


Es bleibt daher abzuwarten, wie andere Gerichte entscheiden werden. Spätestens mit einer Entscheidung des BGH wird eine gewisse Rechtssicherheit bestehen.


AGB-Themenbereiche im Überblick


Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Coaching / Consulting / Berater.


§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Vertragsgegenstand

§ 3 Leistungspflichten

§ 4 Preise & Zahlungsbedingungen

§ 5 Beendigung des Vertrags

§ 6 Verzug

§ 7 Erfüllung

§ 8 Nutzungsrechte

§ 9 Haftung

§ 10 Widerrufsrecht

§ 11 Datenschutz

§ 12 Schlussbestimmungen


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Foto(s): Stefan Roth


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