BAföG und Unterhalt – Risiken des Aktualisierungsantrags § 24 III BAföG

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Eltern schulden ihren Kindern die Finanzierung einer ersten Berufsausbildung. Im Falle eines Studiums können diese Kosten sehr hoch sein und lange anfallen, denn eine zeitliche Befristung gibt es grundsätzlich nicht.

Gut, dass im Falle enger wirtschaftlicher Verhältnisse BAföG beantragt werden kann und muss, denn BAföG-Leistungen werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet und mindern somit die Unterhaltspflichten der Eltern. Kompliziert kann es aber werden, wenn die Eltern (aufgrund Arbeitslosigkeit, Krankheit oder wechselnden Geschäftserfolgs) stark schwankende Einkünfte haben.

Grund hierfür sind die unterschiedlichen Berechnungsansätze von BAföG und Ausbildungsunterhalt. Während für die Berechnung des BAföG-Anspruchs gemäß § 24 I BAföG die Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalenderjahr maßgeblich sind, werden Unterhaltsansprüche auf Basis der aktuellen Einkünfte (in der Regel aus den letzten 12 Monaten) bewertet.

Denkbar ist insofern die Konstellation, dass ein BAföG-Anspruch wegen des hohen Einkommens des Vaters im vorletzten Kalenderjahr abgelehnt wurde. Zwischenzeitlich hat der Vater aber seinen Job unverschuldet verloren und könnte aktuell deshalb keinen Unterhalt zahlen. Für solche Fälle bietet § 24 III BAföG die Möglichkeit eines Aktualisierungsantrages. Macht der Auszubildende glaubhaft, dass das Einkommen im Bewilligungszeitraum wesentlich niedriger als im eigentlichen Berechnungszeitraum ist, so ist von den aktuellen Einkommensverhältnissen auszugehen. Der Auszubildende erhält also wohl BAföG.

Hier ist aber höchste Vorsicht geboten, denn die Ausbildungsförderung wird in einem solchen Fall in der Regel nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet! Erst wenn das Einkommen im Bewilligungszeitraum endgültig geklärt werden konnte, erfolgt eine abschließende Entscheidung. Sollte der Vater im oben skizzierten Fall also kurze Zeit später wieder eine Anstellung finden oder sollten sich die Geschäfte des Selbstständigen Vaters deutlich besser entwickeln als erwartet, sodass er doch über höhere Einkünfte verfügen kann, kann das BAföG-Amt die gewährten BAföG-Leistungen vom Auszubildenden wieder zurückfordern. Im Einzelfall kann dies zu katastrophalen Ergebnissen führen, wenn nämlich z. B. erst Jahre später die endgültige Einkommenshöhe geklärt wird (z. B. weil vorher keine Jahresabschlüsse vorlagen). Dann sind unter Umständen die kompletten BAföG-Leistungen für mehrere Jahre zurückzuzahlen.

Wichtig ist es insofern, dass a) nicht voreilig ein Aktualisierungsantrag gestellt wird, sondern nur, wenn eine Einkommensverringerung wirklich sehr wahrscheinlich ist, und b) auch in einem solchen Fall regelmäßig selbstständig vom Auszubildenden überprüft wird, dass die Einkünfte der Eltern sich nicht erhöht haben. Nur dann bleibt nämlich ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern bestehen, mit dem die eventuellen Rückzahlungsverpflichtungen aufgefangen werden könnten. Sollten sich bei einer solchen Auskunftsanfrage gegenüber den Eltern Erhöhungen des Einkommens ergeben, sollten diese dem BAföG-Amt umgehend mitgeteilt werden.


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