BAG-Entscheidung gegen Betriebsrat

  • 1 Minuten Lesezeit

Ausgangspunkt der Entscheidung des BAG vom 17.02.2015 (1ABR 1/13) war der Versuch eines Betriebsrates, individuelle Ansprüche durchzusetzen. In gekürzter Fassung dargestellt, entstanden die Differenzen mit der Einführung eines neuen Entgeltrahmentarifvertrages. Der Arbeitgeber, eine Firma mit ca. 500 Mitarbeitern, hatte bereits lange vor Einführung des neuen Vertrages einen Fonds gebildet, aus dem die Einführung des neuen Entgelttarifvertrages finanziert werden sollte. In den Fonds wurde in den Tarifrunden von 3 Jahren Geld eingezahlt. Die Mittel, die nicht für den neuen Vertrag benötigt werden, sollten an die Belegschaft ausgezahlt werden – so die Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Das wurde auch so gehandhabt. Fatalerweise hatte der Arbeitgeber nicht bedacht, dass er die Mitarbeiter eines Außenbetriebsteils ebenfalls an den verbliebenen 1,3 Mio. € teilhaben lassen musste. Daher teilte er öffentlich mit, dass mit der nächsten Lohnabrechnung ein gewisser Betrag zurückzuzahlen sei.

Der Betriebsrat beantragte daraufhin, festzustellen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, 1,3 Mio. € in den Fonds einzulegen und hilfsweise, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, in den Fonds einen Betrag einzulegen, bei dessen Höhe es zu keinen Abzügen kommen werde (verkürzt).

Nachdem das BAG den Antrag des Betriebsrates vom Kopf auf die Füße gestellt hatte, um schlüssig zu verstehen, was man damit wollte, kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Betriebsrat eigentlich nur die Rechtslage bezüglich der angekündigten Rückforderungen klären wollte. Das hätte man auch leichter formulieren können.

Der Arbeitgeber bekam Recht. Der Betriebsrat hatte seine Kompetenzen überschritten. Er darf zwar kollektivrechtliche Fragen klären, nicht aber Fragen die die sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem einzelnen Arbeitnehmer ergeben. Das obliegt nur dem Arbeitgeber.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Sandra Flämig

Beiträge zum Thema