BAG: Kein Lohn bei Betriebsschliessung während Lockdown

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In einem ziemlich überraschenden Urteil vom 13.10.21 (Az.: 5 AZR 211/21) haben die Richter*innen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) die Entscheidung getroffen, dass Arbeitgeber*innen, die ihren Betrieb aufgrund eines behördlich angeordneten Lockdowns schließen müssen, grundsätzlich keinen (Annahmeverzugs-)Lohn zahlen müssen.

Kein Betriebsrisiko = kein Annahmeverzug

Grundsätzlich tragen Arbeitgeber*innen das sog. Betriebrisiko. D.h., wenn der Betrieb aufgrund einer behördlichen Anordnung (z.B. des Gesundheitsamtes) schließen muss, realisiert sich das Risiko des/der Arbeitgeber*in und es kommt grundsätzlich ein sog. Annahmeverzug in Betracht. Vereinfacht gesagt: der/die Arbeitgeber*in muss Lohn zahlen, aber hat keinen Anspruch auf die Arbeitsleistung mehr. Im Falle eines coronabedingten Lockdowns verneinte das BAG aber die Verwirklichung eines typischen Betriebsrisikos, womit der Lohnanspruch der Arbeitnehmer*innen grundsätzlich wegfällt.

Kurzarbeitergeld statt Gehalt

Stattdessen können Arbeitgeber*innen auf das Kurzarbeitergeld (KUG) verweisen, sofern ein Anspruch hierauf besteht. Denn in dem zugrundeliegenden Fall hatte eine geringfügig Beschäftigte geklagt, die mangels eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses gar keinen Anspruch auf das KUG hatte. Die Antwort des BAG hierauf: es sei Sache des Staates, eventuell bestehende „Lücken im System“ zu schließen. Bleibt die Frage, ob und wie das geschehen soll.

Sie haben generelle Fragen zu Voraussetzungen, Berechnung und Höhe des Kurzarbeitergeldes? Schicken Sie mir gleich Ihre Fragen per Nachricht, ich antworte Ihnen zeitnah und habe die richtigen Antworten parat.


Mehr Infos zum o.g. Urteil finden Sie auch unter: www.rvu-arbeitsrecht.de/aktuelles


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