BAG: WissZeitVG – Höchstbefristung in der Postdoc-Phase – Anhörung des Personalrats

  • 3 Minuten Lesezeit

Das BAG hat mit Urteil vom 21.08.2019 entschieden, dass § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG in der Postdoc-Phase eine maximal sechsjährige Befristung von Arbeitsverhältnissen erlaube (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2019 – 7 AZR 563/17 –, juris). Die Befristung verlängere sich in dem Umfang, in dem die Promotionszeit sechs Jahre unterschritten habe (a. a. O.).

Abgebrochene Promotionsvorhaben und Promotionszeiten im Ausland seien dabei mit zu berücksichtigen (a. a. O.). Die Befristung nach WissZeitVG bedürfe der Zustimmung des Personalrats (a. a. O.). Diesem nicht mitgeteilte Befristungsgründe könne der Arbeitgeber der Befristung nicht zugrunde legen (a. a. O.).

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin (a. a. O.). Diese war zuletzt vom 01.04.2010 bis zum 30.09.2016 als wissenschaftliche Lehrkraft an der Universität O tätig (a. a. O.). Der Lehrtätigkeit gingen zahlreiche in- und ausländische Promotionsvorhaben voraus, wozu u. a. eine nicht erfolgreiche Promotion von November 1992 bis August 1995 (an der Universität Minsk) und von Juli 2001 bis Mai 2002 an der Universität O gehörte (a. a. O.). Ein drittes Promotionsvorhaben ab April 2003 führte dann zu der Verleihung des Doktorgrades durch die Universität O im Mai 2006 (a. a. O.).

Ab Oktober 2008 arbeitete die Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität O, zunächst auf der Basis einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG und ab April 2010 auf der Basis von Befristungen nach § 2 WissZeitVG (a. a. O.). Diese Befristung hatte die Beklagte vertraglich und gegenüber dem Personalrat auf § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG wegen einer sog. Postdoc-Beschäftigung gestützt und sich während des Verfahrens zusätzlich auf eine Befristung nach § 2 Abs. 2 WissZeitVG wegen Drittmittelfinanzierung berufen (a. a. O.).

Die von der Klägerin erhobene Entfristungsklage hatte sowohl vor dem ArbG als auch vor dem LAG Erfolg (a. a. O.).

Das BAG hat die Revision der Beklagten nun zurückgewiesen (a. a. O.). Die zwischen den Parteien vereinbarte Postdoc-Befristung nach § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG sei unwirksam, weil die Beklagte die zulässige Höchstbefristungsdauer von 6 Jahren überschritten hatte (a. a. O.). Die sechsjährige Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase könne zwar verlängert werden, wenn sich die Promotionsphase selbst auf weniger als sechs Jahre belaufen hätte (a. a. O.).

Bei der Ermittlung einer möglichen Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer sei die gesamte Promotionszeit zugrunde zu legen (a. a. O.). Zu berücksichtigen seien sowohl inländische als auch ausländische Promotionsvorhaben ebenso wie Promotionszeiten für Promotionsthemen, die nicht beendet wurden (a. a. O.). Deshalb seien sämtliche Promotionszeiten zusammenzurechnen, auch wenn zwischen den einzelnen Promotionsvorhaben zeitliche Unterbrechungen lägen, denn die in § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG enthaltene Bonusregel honoriere zügiges Promotionsvorhaben (a. a. O.).

Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach anderen Rechtsvorschriften (etwa nach § 14 Abs. 2 TzBfG) würden auf die zulässige Befristungsdauer angerechnet (a. a. O.). Dies gelte jedenfalls, sofern diese Befristung auch der wissenschaftlichen Qualifikation diente (a. a. O.). Demnach war der maximal zulässige Befristungszeitraum im Fall der Klägerin selbst bei Außerachtlassung der Promotionszeit in Minsk um mindestens 11 Monate überschritten (a. a. O.).

Die Beklagte konnte die Wirksamkeit der Befristung auch nicht mit der Drittmittelfinanzierung der Stelle (vgl. § 2 Abs. 2 WissZeitVG) begründen, da sie es versäumt hatte, diesen Befristungsgrund dem Personalrat vor Abschluss der Befristung mitzuteilen (a. a. O.). Auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten Befristungsgrund könne der Arbeitgeber eine Befristung aber nicht stützen (a. a. O.). Eine einmal erteilte Zustimmung des Personalrats zu einer Befristung sei keine Blankozustimmung für alle möglicherweise zusätzlich eingreifenden Befristungsgründe (a. a. O).

Haben Sie Fragen? Gern stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte zu einer persönlichen oder telefonischen Beratung zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Matthias Wiese

Beiträge zum Thema