BAG zum Urlaubsverfall - Urlaub verfällt regelmäßig nicht

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Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Urlaub verfällt regelmäßig nicht

Wichtiges Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Das Bundesarbeitsgericht hat am 20.12.2022 entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht automatisch nach drei Jahren verjähren, 9 AZR 266/20. Damit folgte der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung vom Europäischen Gerichtshof. Arbeitgeber können die Verjährung nur dadurch herbeigeführt haben, wenn Sie auf die Verjährung der Urlaubsansprüche hingewiesen haben. Bislang verfiel der Urlaubsanspruch regelmäßig zum Jahresende. Die Kanzlei BRIXLANGE bietet in allen arbeitsrechtlichen Fragen Beratung an. 

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Urlaubsansprüche können jahrelang eingeklagt werden 

Nur wenn die Angestellten explizit über eine mögliche Verjährung vom Arbeitgeber informiert wurden, kommt eine Verjährung der Ansprüche in Betracht. Mit der Information beginnt die Verjährungsfrist über drei Jahre (ab Ende des Jahres der Information) zu laufen. Wenn ein Unternehmen auf die Verjährung hingewiesen hat bzw. den Arbeitnehmer aufgefordert hat, noch offenen Urlaub zu nehmen, ergibt sich durch das Urteil also keine Änderung. Sollte dies aber unterlassen worden sein, können Arbeitnehmer Urlaubsansprüche noch über Jahre zurück geltend machen. Es kann davon ausgegangen werden, dass rund ein Drittel aller Arbeitnehmer, also 15 Millionen Arbeitnehmer von diesem Urteil betroffen sind. Gerne beraten wir Arbeitnehmer und Arbeitgeber hierzu. 

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Vorlagen zum Europäischen Gerichtshof hatten Signalwirkung 

Mehrere Fälle lagen dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser hatte am 22.09.2022 mit Urteil in der Sache Rs-C-120/21klare Vorgaben gemacht. Ein Fall betraf eine Steuerfachangestellte, die über Jahre 101 Tage Resturlaub angesammelt hatte. Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass der Urlaub verjährt sei. Der Arbeitgeber hatte die Angestellte aber nicht auf die Verjährung hingewiesen und auch nicht aufgefordert, den Urlaub in anzutreten. Der Europäische Gerichtshof gab der Steuerfachangestellten Recht. Insofern hatte der Europäische Gerichtshof bereits eindeutige Grundsätze aufgestellt, die das Bundesarbeitsgericht nun übernommen hat. Die Bundesgerichte sind grundsätzlich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gebunden.  

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Viel Beratungsbedarf bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern 

Aufgrund des Umfangs der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber dürfte jetzt großer Beratungsbedarf bestehen. Es dürfte regelmäßig auch über Urlaubsansprüche gestritten werden, die teilweise bereits Jahre zurückliegen. Damit ist von großen Auswirkungen auf die Arbeitswelt auszugehen. Massenklagen auf Geltendmachung von Urlaubsansprüchen sind jetzt möglich. Hierzu bietet die Kanzlei BRIXLANGE Rechtsanwälte umfangreiche Beratung an. 

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Vy mit Erstberatung im Arbeitsrecht 

Zu allen Fragen des Arbeitsrechts bietet die Kanzlei Vy Beratung an. Wenn Sie Fragen zu Ihren Urlaubsansprüchen haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber und nehmen uns Zeit für Ihren Einzelfall. Nach Eingang Ihrer Anfrage kommen wir schnellstmöglich auf Sie zu.  

Foto(s): Vy Rechtsanwälte, Adobe Stock, Unsplash

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