Bahnbrechend: Bundesgerichtshof wertet VW-Abschaltvorrichtung als Sachmangel

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein bahnbrechender Hinweisbeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) gibt VW-Dieselbesitzern Recht. VW-Dieselfahrzeuge haben einen Sachmangel, sofern eine unzulässige Abschaltvorrichtung verwendet wurde. Das hat das oberste deutsche Gericht festgestellt.

In seinem Beschluss hat der BGH die Parteien auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen, dass bei einem Fahrzeug, das bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die den Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Es besteht die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde und es dürfte damit an der Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) fehlen.

Zudem hat der BGH die Parteien auf seine vorläufige Einschätzung hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer gemäß § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs sei unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB), weil der Kläger ein Fahrzeug der ersten Generation der betreffenden Serie (hier: VW Tiguan 2.0 TDI) erworben habe, diese aber nicht mehr hergestellt werde und ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne.

Im Hinblick auf den Inhalt der vom Verkäufer vertraglich übernommenen Beschaffungspflicht dürfte – anders als das Berufungsgericht gemeint hat – ein mit einem nachträglichen Modellwechsel einhergehender mehr oder weniger großer Änderungsumfang für die Interessenlage des Verkäufers in der Regel ohne Belang sein. Vielmehr dürfte es – nicht anders als sei das betreffende Modell noch lieferbar – im Wesentlichen auf die Höhe der Ersatzbeschaffungskosten ankommen. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB; vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

Der Hinweis hat nicht nur für VW-Kunden Bedeutung, sondern auch für Dieselbesitzer anderer Hersteller können durch den Hinweis des BGH Rückabwicklungsansprüche erfolgreich geltend machen. Das gilt insbesondere für Dieselfahrzeuge von Mercedes-Benz. Das Landgericht Stuttgart hat bereits festgestellt, dass in zahllosen Dieselfahrzeugen von Mercedes-Benz durch Verwendung des sog. „Thermofenster“ eine unzulässige Abschaltvorrichtung vorhanden ist, die zu Rückabwicklungsansprüchen führt.

Die Kanzlei bietet Ihnen in Zusammenarbeit mit unserem Kundendienst diesel-rückerstattung.de eine kostenfreie Beratung und Einschätzung Ihrer Rechte an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rolf Siburg LL.M.

Beiträge zum Thema