Bahnstreik: So vermeiden Sie die Kündigung und die Gehaltskürzung

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Zum aktuellen Bahnstreik: Welche Ansprüche haben Arbeitnehmer, die wegen des Bahnstreiks zu spät kommen oder den ganzen Tag ausfallen? Zu welchem Verhalten sind sie verpflichtet? Wann riskieren Sie Abmahnung, Kündigung oder Gehaltskürzung? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Grundsätzlich gilt: Der Arbeitnehmer trägt das Wegerisiko, er hat dafür zu sorgen, dass er wie arbeitsvertraglich vereinbart pünktlich zur Arbeit erscheint.

Wer sich wegen des Bahnstreiks verspätet oder einen Tag fehlt, hat deshalb für diese Zeit keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt.

Der Arbeitnehmer kann sich aber mit seinem Arbeitgeber darauf einigen, den Arbeitsausfall irgendwie auszugleichen und damit die Gehaltskürzung zu verhindern, beispielsweise durch Homeoffice, Urlaub oder indem die fehlende Arbeitszeit nachgearbeitet wird. Oft zahlt der Arbeitgeber das Gehalt trotz der Verspätung oder des Ausfalls freiwillig weiter, besonders bei kürzeren Verspätungen wird meist so verfahren. Solche Lösungen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich!

Wann riskiert der Arbeitnehmer eine Abmahnung oder eine Kündigung?

Eine Abmahnung riskiert der Arbeitnehmer, falls er seinen Arbeitgeber nicht unverzüglich über die Verspätung informiert. Hierfür muss er die dafür beim Arbeitgeber gängigen Kommunikationskanäle benutzen, per Email beispielsweise, per WhatsApp oder telefonisch. Wer sicher gehen will, sendet neben einem Anruf mehrere Nachrichten parallel.

Nicht klar zu beantworten ist die Frage, ob der Arbeitnehmer bei einem Bahnstreik dazu verpflichtet ist, ein Taxi zu nehmen und damit womöglich mehrere hundert Euro aus eigener Tasche zu bezahlen.

Hier kommt es auf das Gehalt des Arbeitnehmers an, das er pro Arbeitstag verdient, denn: die Kosten der Ersatzfahrt müssen im Verhältnis zum Gehalt stehen.

Eine Reinigungskraft wird regelmäßig nicht verpflichtet sein, eine Taxifahrt zu bezahlen. Vom leitenden Angestellten kann man wegen seines hohen Gehalts wohl meist erwarten, dass er die für ihn verhältnismäßig geringen Extrakosten für die Taxifahrt aufwendet.

Daher: Lehnen beide die Taxifahrt ab und kommt es deshalb bei ihnen zum Arbeitsausfall, hat die Reinigungskraft seine arbeitsvertraglichen Pflichten regelmäßig nicht verletzt, die Führungskraft hingegen schon. Ersterer riskiert dafür keine Abmahnung, bei letzterem würde sie wohl rechtens sein.

Eine Kündigung kommt regelmäßig erst nach je nach Schwere der Pflichtverletzung ein- oder mehrmaligem wirksam abgemahnten Verstoß in Frage, und nicht bei einer einmaligen Verspätung und regelmäßig auch nicht beim ersten streikbedingt ausgefallenen Arbeitstag.

Arbeitnehmer- und Arbeitgebertipp: Einigen Sie sich frühzeitig darauf, was an den Tagen gelten soll, an denen Arbeitnehmer wegen eines Bahnstreiks nicht oder nur verspätet zur Arbeit kommen können. Hier empfiehlt es sich, auf die Erfahrungen der Coronakrise aufzubauen und sich auf eine Homeoffice-Lösung zu einigen.

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