⚡️ Balkonkraftwerke in Mietwohnungen – Hohes Konfliktpotenzial aufgrund von Gesetzesänderung?

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Ein neues Gesetz zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten („Balkonkraftwerke“) soll zeitnah in Kraft treten. Aufgrund mehrerer Anfragen, die ich bereits innerhalb einer Woche (vornehmlich von Vermieterseite) erhalten habe, gehe ich davon aus, dass dieses Spannungsfeld im Jahr 2024 vermehrt Anwälte und Gerichte beschäftigen wird.


§ 554 Abs. 1 S. 1 BGB soll folgendermaßen abgeändert werden:

„Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die (…) der Stromerzeugung durch Steckersolargeräte dienen.“

Gemäß § 554 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Anspruch nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann.


Da solche Geräte bereits für ca. 300,00 € in Baumärkten angeboten werden, möchten viele Mieter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, um ihre Stromkosten zu reduzieren. Vermieter stehen nun vor der Frage, ob sie solche Anfragen bedingungslos akzeptieren müssen oder ob es andere Möglichkeiten gibt.


Dazu zwei Fallbeispiele:


1. Die Firma V ist alleiniger Eigentümer eines Mietshauses mit 50 Einheiten, errichtet 1960. Die Elektrik entspricht dem Baujahr. Mieter M möchte an seinem Balkon ein „Kraftwerk“ durch eine Fachfirma anbringen lassen.

V könnte argumentieren, dass diese bauliche Veränderung aufgrund des Zustandes des Gebäudes (Probleme bei der Stromversorgung) nicht zumutbar ist, siehe § 554 Abs. 1 S. 2 BGB. Weitere Themen wie Reparaturen der gesamten Elektrik, Einfluss auf Versicherungen von V und M, Brandschutz und Verkehrssicherungspflichten sollten diskutiert werden. V und M könnten auch vereinbaren, dass M eine zusätzliche Kaution leistet, um das Rückbauinteresse und ein erhöhtes Haftungsrisiko von V abzusichern, siehe § 554 Abs. 1 S. 3 BGB.


2. Herr V ist Eigentümer einer vermieteten Eigentumswohnung in einer (zerstrittenen) WEG mit 10 Einheiten, errichtet 1990. Mieter M möchte an seinem Balkon ein „Kraftwerk“ selbst anbringen, das er günstig im Baumarkt erworben hat.

Im Rahmen der Interessensabwägung könnte V argumentieren, dass für die Errichtung des Balkonkraftwerks eine Fachfirma beauftragt werden soll bzw. dass ihm ein Besichtigungsrecht zusteht. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend. Komplizierter wird es, wenn die WEG V (als Eigentümer) das Anbringen eines Balkonkraftwerks nicht gestattet. V sollte daher eine etwaige Zustimmung unter den Vorbehalt einer entsprechenden Beschlussfassung in der WEG stellen, um dem Mieter nicht mehr zu erlauben, als er rechtlich geben kann.


Fazit:


Vermieter und Mieter sollten sich umfassend abstimmen, wenn ein Balkonkraftwerk angebracht werden soll. Details dazu sollten schriftlich in einem Nachtrag zum Mietvertrag festgehalten werden. Mieter sind angehalten, ihre Vermieter rechtzeitig über solche Überlegungen zu informieren. Vermieter hingegen sollten sich nun detaillierter mit diesen Anfragen auseinandersetzen.

Foto(s): https://openai.com/


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