Bank führt Wertpapierauftrag nicht aus- welche Rechte habe ich?

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Steht den Betroffenen ein Schadensersatzanspruch zu?

Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben sich bei der Durchführung und Abwicklung von Kauf- oder Verkaufsorder an gesetzliche Vorgaben zu halten, welche im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) normiert sind.

Sie gelten sowohl für den börslichen als auch außerbörslichen Handel, unabhängig davon, ob es sich um ein Kommissionsgeschäft oder Festpreisgeschäft handelt. 

Meist geht es um technische Probleme auf Seiten des Unternehmens, so etwa, wenn das System aufgrund vieler gleichzeitig eingehender Aufträge "kollabiert".

Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit viele Entscheidungen treffen müssen, wenn es darum ging, dass ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Order entweder überhaupt nicht oder zu spät durchgeführt hat

vgl. hierzu etwa: 

BGH, XI ZR 239/01; 

OLG Nürnberg, 12 U 1346/02; 

BGH, XI ZR 239/01; 

BGH, XI ZR 138/00.

In den meisten Fällen jedenfalls steht den Betroffenen ein Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen zu, welche die Order nicht wie beauftragt ausgeführt hat.

Denn die strengen kapitalmarktrechtlichen Regelungen sehen nicht umsonst vor, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen sog. "Stresstests" standhalten müssen. Ziel einer Order ist es schließlich, dass Aufträge sekundengenau durchgeführt werden können.

Dies gilt unabhängig davon, ob Sie Ihre Aktien kaufen oder verkaufen wollten, und die Bank den Auftrag nicht ausgeführt hat.

Bitte beachten Sie: 

Ggf. ist Ihnen ein Mitverschulden anzulasten, so etwa, wenn Sie keine sog. Ersatzbeschaffung/ Ersatzvornahme ausführen. Ein Mitverschulden kann Ihren Anspruch gegen die Bank mindern. 

Deswegen ist es ratsam, von Anfang an einen Anwalt zu konsultieren.  



Bei komplexen Rechtsstreitigkeiten ist es ratsam, sich an einen Spezialisten zu wenden, um fachkundige Unterstützung zu erhalten. Frau Rechtsanwältin Kes ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und vertritt die Interessen von Privatanlegern bundesweit.

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