Bank nimmt Kontokündigung nach einstweiliger Verfügung zurück

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine Kontosperrung oder Kontokündigung durch die Bank trifft die Kunden hart, denn ohne Konto geht nichts mehr. Weder gibt es Zahlungseingänge noch können Überweisungen getätigt oder Rechnungen abgebucht werden. Daher ist eine Kontosperrung nicht nur ärgerlich, sie kann auch existenzgefährdend sein. „Allerdings ist nicht jede Kündigung der Geschäftsbeziehung und der Konten rechtmäßig und die Kunden können sich dagegen wehren“, sagt Rechtsanwalt Benjamin Hasan. So hat der erfahrene Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Frankfurt erreicht, dass die eine Bank mit Hauptsitz in Frankfurt am Main die Kündigung eines Kontos zurückzieht und die Mandantin das Konto wieder vollumfänglich nutzen kann.

Handlungsunfähig ohne Bankkonto

Die Mandantin war ein gemeinnütziger Verein, der Spendengelder sammelt, um u.a. Obdachlose in Deutschland zu speisen, sich für die Bildungsrechte von Kindern, insbesondere Mädchen einsetzt, oder zurzeit in einem von Krieg und Armut gezeichneten Land akute Nothilfe leistet. Dazu unterhielt sie ein Geschäftskonto und zwei Spendenkonten bei der Bank. Aufgrund der Tätigkeit des Vereins kam es häufig zu Bargeldabhebungen und Auszahlungen, da internationale Überweisungen in die Krisengebiete über das SWIFT-System oftmals nicht möglich sind.


Bank kündigt Konto ohne Angabe von Gründen

Ohne Angabe von Gründen kündigte die Bank die Konten trotz Guthaben mit einer Frist von zwei Monaten. Ein harter Schlag für den Verein und die Hilfsprojekte, die dadurch nicht fortgeführt werden könnten. Ohne Konto war der Verein in seiner Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt und die Zahlungsunfähigkeit drohte.


„Die Bank hat keinen Grund für die Kontokündigung genannt. Grundsätzlich kann es für die Sperrung bzw. Kündigung von Konten verschiedene Gründe geben, wie z.B. Verdacht auf Geldwäsche. Bei meiner Mandantin war jedoch kein Grund dafür gegeben“, so Rechtsanwalt Hasan.


Einstweilige Verfügung zeigt sofort Wirkung

Ein außergerichtlicher Versuch, mit der Bank zu einer gütlichen Lösung zu kommen und die Kündigung zurückzunehmen, scheiterte jedoch. „Daher haben wir zu stärkeren Mitteln wie einer einstweiligen Verfügung gegriffen und gefordert, dass die Bank die Kündigung widerruft und die Konten weitergeführt werden“, erklärt Rechtsanwalt Hasan. „Dies haben wir damit begründet, dass die Kontokündigung völlig willkürlich und ohne jeden sachlichen Grund erfolgt ist. Eine willkürliche Kündigung ist allerdings treuwidrig“, so Rechtsanwalt Hasan.



Schon der Antrag auf einstweilige Verfügung zeigte Wirkung bei der Bank. Sie knickte umgehend ein und zog die Kündigung zurück, so dass der Verein seine Konten wieder vollumfänglich nutzen kann.

Foto(s): Kyprianou & Hasan GbR

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt u. Fachanwalt f. Bankrecht Benjamin Hasan LL.M.

Beiträge zum Thema