Handelsblatt berichtet über heimliche Umstrukturierung bei der One Group – Was sollten Anleger jetzt beachten?

  • 3 Minuten Lesezeit

„Erwin Soravia tritt auf die Bühne, er leitet das gleichnamige Wiener Familienunternehmen. Das eingesammelte Kapital fließt in Bauprojekte der Österreicher. „Das ist das Geld von einem Dritten, mit dem wir umgehen“, sagt Soravia. „Von daher ist Vertrauen das höchste Gut.“ Zwei Jahre später ist er dabei, das Vertrauen von 11.000 Anlegern zu verspielen. Drei Tage vor Weihnachten haben die Investoren aus der Presse von einer „Zinsstundung“ erfahren. Die Geschäftsführer der One Group sind zurückgetreten. In der Hamburger Zentrale wurden Anwälte für Sanierungs- und Insolvenzrecht gesichtet.“ 


(Quelle: Handelsblatt Artikel vom 05.03.2024)

Die One Group GmbH

Die One Group GmbH ist eine Tochter des österreichischen Baukonzerns Soravia und nach eigenen Angaben einer der führenden Anbieter von innovativen Investmentprodukten im Immobiliensegment. Dabei konzentrieren sie sich auf die alternative Finanzierung von Projektentwicklungen in deutschen und österreichischen Metropolregionen sowie in der Konzeption strukturierter Investitionsmöglichkeiten im Immobiliensegment. Seit 2012 hat die One Group mit den ProReal-Produkten über 950 Millionen Euro Kapital eingesammelt. Investoren der One Group haben nachrangige Namensschuldverschreibungen gezeichnet, wobei jährlich zirca sechs Prozent Zinsen zugesichert wurden.

Veröffentlichungen nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

Die Finanzaufsicht BaFin machte zunächst am 05.01.2024 aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung die Veröffentlichung der ProReal Europa 9 GmbH gemäß § 11a Absatz 1 Vermögensanlagengesetz bekannt, wonach die ProReal Europa 9 GmbH vertragsgemäße Zinszahlungen für das vierte Quartal 2023, die am 15. Januar 2024 fällig geworden waren, nicht fristgerecht leisten konnte. Das Unternehmen begründete dies mit dem für ihre Vertragspartner herausfordernden Marktumfeld der Immobilienprojektentwicklung.

Die Finanzaufsicht BaFin machte sodann am 21.02.2024 eine weitere ad-hoc Meldung öffentlich, welche diesmal von der ProReal Deutschland 7 GmbH stammte, in der verlautbart wurde, dass die im Bereich der Immobilienprojektentwicklungen tätige Darlehensnehmerin der Emittentin derzeit eine Risikoanalyse aller Bauvorhaben in ihrem Portfolio durchführe und sich abgezeichnet habe, dass die Rückführung des Darlehens an die Emittentin voraussichtlich nicht fristgerecht erfolgen werde. 

Nachrangige Namensschuldverschreibungen 

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erwähnt Namensschuldverschreibungen in seiner Definition des Wertpapierbegriffs nicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG). Namensschuldverschreibungen sind unternehmerische Beteiligungen und nicht für unerfahrene Privatanleger geeignet. Nachrangigkeit bedeutet, dass Anleger erst nach Bedienung aller nicht-nachrangigen Schuldtitel (z. B. Forderungen wie Kredite, nicht nachrangige Anleihen) bedient wird. Die Nachrangigkeit hat dem Transparenzgebot zu entsprechen. Der BGH etwa stellte klar, dass dem Transparenzgebot nicht genügt wird, wenn bei Ausgabe einer Namensschuldverschreibung eine Klausel ohne jede Beschränkung Beschlussfassungen der Gläubiger über Rechte und Pflichten der Anleger gestattet (BGH, Urteil vom 16.1.2020 – IX ZR 351/18). Ob Anleger sich hierauf und auf mangelnde Transparenz und somit die Unwirksamkeit der Nachrangklausel berufen können, wird noch zu klären sein.  Wäre die Nachrangklausel unwirksam, könnte sich der Emittent nicht darauf berufen und ein Aussetzen von Zinszahlungen und Rückzahlung von Darlehen wäre nicht ohne Weiteres zulässig.

Hiobsbotschaften lassen Anleger, Aufsichtsbehörde und Ermittler gleichermaßen aufhorchen

Benjamin Hasan bezweifelt, dass die jüngsten Hiobsbotschaften des Unternehmens die letzten dieser Art gewesen sind und befürchtet, dass die von Soravia stets vollmundig beschworene "Win-Win-Win Konstellation" unter den ProReal-Investoren, One Group und Soravia doch einige Verlierer hervorbringen wird. Er rät besorgten Anlegern daher, sich bei Bedenken sehr rechtzeitig an spezialisierte Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden.

Der Frankfurter Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht Benjamin Hasan ist Partner im Frankfurter Büro der international aufgestellten Kanzlei Michael Kyprianou & Co LLC. Er ist schlagkräftiger Interessensvertreter, erfahrener Prozessanwalt und war zuvor Chief Compliance Officer und Aufsichtsrat verschiedener Banken. Benjamin Hasan setzt sich mit großem Engagement - ganz gleich ob Millionenklage oder einstweilige Verfügung gegen eine Großbank - für seine Mandanten ein. Er hat über die Jahre hunderte Prospekte von Immobilienfonds analysiert und ebenso viele Prozesse in vergleichbaren Sachverhalten geführt. Er erhält regelmäßig Anfragen von Anlegern unterschiedlicher Unternehmensgruppen und Medien wie "Handelsblatt", "Die Zeit" und "N-TV" und "Börsenzeitung" berichten über seine Erfolge vor Gericht und vertrauen seiner Expertise.  

Foto(s): Kyprianou & Hasan GbR


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt u. Fachanwalt f. Bankrecht Benjamin Hasan LL.M.

Beiträge zum Thema