BattG: Pflichten nach dem Batteriegesetz – darauf müssen Hersteller und Vertreiber achten

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Das Batteriegesetz (BattG) stellt sowohl für Hersteller als auch Vertreiber (Händler) eine Reihe von Pflichten auf, deren Nichteinhaltung teilweise als Wettbewerbsverstoß anzusehen ist und mit Abmahnung, Einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage geahndet werden kann. Darüber hinaus hält das Batteriegesetz zahlreiche Ordnungswidrigkeitsvorschriften vor. Durch unsere Tätigkeit als Anwalt für Wettbewerbsrecht verfügen wir über eine breite Expertise insbesondere im Bereich des Batteriegesetzes und damit verwandten Vorschriften, sodass wir unseren Mandanten eine ausgezeichnete Beratung bieten können.

I. Pflichten der Hersteller nach BattG

Hersteller ist gem. § 2 Absatz 15 BattG jeder, der gewerblich Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringt (originärer Hersteller). Als Hersteller gibt aber auch ein Vertreiber (Händler), der Batterien von Herstellern anbietet, die sich nicht ordnungsgemäß gem. § 4 Absatz 1 BattG angezeigt haben (fiktiver Hersteller).

1. Anzeigepflicht des Herstellers, § 4 Absatz 1 BattG

Hersteller sind – bevor sie Batterien in Deutschland in den Verkehr bringen – verpflichtet, dies gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen. Hierbei sind die Identität und eindeutige Identifizierungsmerkmale, Kontaktdaten sowie Daten über die Wahrnehmung der Produktverantwortung des Anzeigenden anzugeben. Darin gibt der Hersteller unter anderem auch an, an welchem der Rücknahmesysteme er beteiligt ist, um seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Teile dieses Melderegisters, wie zum Beispiel die Melderegisternummer und der Name des Rücknahmesystems, sind öffentlich einsehbar.

2. Inverkehrbringungsverbot, § 3 Absatz 3 BattG

Hersteller dürfen Batterien in Deutschland nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor nach gegenüber dem Umweltbundesamt angezeigt haben und durch Erfüllung der ihnen nach jeweils obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden können.

3. Rücknahme von Altbatterien gem. § 5 BattG

Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern (Händlern) zurückgenommenen Altbatterien und die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und gem. § 14 BattG nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten.

Um die unentgeltliche Rücknahme der Batterien vom Vertreiber (Händler) zu garantieren, müssen sich Hersteller entweder gem. § 6 BattG an dem Gemeinsamen Rücknahmesystem GRS Batterien oder gem. § 7 BattG an den von den entsprechenden Behörden genehmigten herstellereigenen Rücknahmesystemen für Geräte-Altbatterien beteiligen.

4. Kennzeichnungspflicht gem. § 17 BattG

Batterien müssen mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ gekennzeichnet werden.

Werden die Inhaltsgrenzen von 0,0005 Masseprozent Quecksilber, 0,002 Masseprozent Cadmium oder 0,004 Masseprozent Blei überschritten, so sind die Batterien vor ihrem erstmaligen Inverkehrbringen zudem unterhalb des Symbols mit dem jeweiligen chemischen Zeichen (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen.

Können die Batterien nicht entsprechend gekennzeichnet werden, so sind das Symbol und ggf. das Zeichen auf der Verpackung anzubringen.

Fahrzeug- und Gerätebatterien müssen mit einer gut sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe versehen werden. Zu beachten ist die Verordnung Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29.11.2010, in der sowohl die Bestimmung der Kapazität als auch die Gestaltung, Mindestgröße und Anbringung der Kapazitätsangabe in der festgelegten Maßeinheit geregelt ist.

5. Hinweispflichten

Der Hersteller ist dazu verpflichtet, den Endkunden darüber zu informieren, dass Batterien im Handelsgeschäft unentgeltlich zurückgegeben werden können und der Endkunde zu deren Rückgabe gesetzlich verpflichtet ist. Zudem muss er ihn über die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne und des chemischen Zeichens aufklären und ihn über die Auswirkungen der enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und Gesundheit sowie die die Bedeutung der getrennten Sammlung und Verwertung von Altbatterien zu informieren.

6. Stoffverbote

Es ist verboten, Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, in den Verkehr zu bringen. Ähnliches gilt für Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten. Allerdings betrifft die Regelung solche cadmiumhaltigen Gerätebatterien nicht, die der Beleuchtung von Not- oder Alarmsystemen dienen oder für die Notbeleuchtung und für medizinische Ausrüstung bestimmt sind.

Bis zum 31.12.2016 waren von der Regelung auch Batterien ausgenommen, die für die Verwendung von schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt waren. Mittlerweile ist das Inverkehrbringen von Batterien für Elektrowerkzeuge, die den Grenzwert an Cadmium überschreiten, verboten. Geräte und Batterien, die bereits in den Verkehr gebracht wurden, dürfen aber noch abverkauft werden.

Batterien, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, müssen vom jeweiligen Hersteller vom Markt genommen werden.

II. Pflichten der Vertreiber (Händler) nach BattG

Das Batteriegesetz erlegt auch dem Vertreiber (Händler) zahlreiche Pflichten auf, die es unbedingt zu beachten gilt. Vertreiber ist gem. § 2 Absatz 14 BattG, wer Batterien gewerblich für den Endnutzer anbietet. Unter „Anbieten“ ist dabei bereits das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche Zugänglichmachen von Batterien anzusehen.

1. Vertriebsverbot und Verbot des Anbietens gem. § 3 Absatz 4 BattG

Vertreiber (Händler) dürfen Batterien in Deutschland für den Endnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 BattG obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann. Das Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben, ist untersagt.

2. Rücknahme von Altbatterien gem. § 9 BattG

Den Vertreiber (Händler) trifft die gesetzliche Verpflichtung, Batterien an oder in unmittelbarer Nähe zum Handelsgeschäft unentgeltlich zurückzunehmen. Es müssen aber nur solche Batterien entgegengenommen werden, die der Vertreiber (Händler) führt oder geführt hat und auch nur in dem Umfang, wie sie ein Endkunde üblicherweise verwendet. Produkte mit eingebauten Batterien müssen nicht zurückgenommen werden. Handelt es sich um einen Versandhandel, so müssen Batterien im Versandlager abgegeben werden können.

Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien dürfen beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.

3. Hinweispflichten

Ebenso wie der Hersteller hat auch der Vertreiber (Händler) den Endkunden darüber zu informieren, dass Batterien unentgeltlich zurückgegeben werden können und der Endnutzer zu ihrer Rückgabe verpflichtet ist. Zudem hat er ihn über die Bedeutung des abgedruckten Symbols der „durchgestrichenen Mülltonne“ und der chemischen Zeichen Hg, Cd und Pb aufzuklären.

Die Hinweise dazu müssen durch gut sicht- und lesbare Bild- oder Schrifttafeln erfolgen, die im unmittelbaren Sichtbereich der Kunden platziert sind. Entsprechendes gilt im Versandhandel, dort können die Hinweise aber auch bei der Warensendung schriftlich beigefügt werden.

III. Wettbewerbsverstoß (UWG) BattG

Verletzen Hersteller oder Vertreiber (Händler) Pflichten aus dem BattG und haben diese Pflichtverletzungen wettbewerbliche Relevanz, können die Verstöße mit Abmahnung, Einstweiliger Verfügung und Unterlassungsklage geahndet werden. Wettbewerbsverstöße können dabei nach § 8 Absatz 3 UWG grundsätzlich von Mitbewerben, Verbänden und qualifizierten Einrichtungen sowie den IHKs oder HWKs rechtlich verfolgt werden.

Unsere Kanzlei verfügt über eine jahrelange Expertise aus unzähligen gerichtlichen und außergerichtlichen Wettbewerbsrechtsauseinandersetzungen. Wir beraten Sie gerne zum Vorliegen und zur effektiven Ahndung von Verstößen gegen das BattG.

Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile ebenfalls entschieden, dass ein Verstoß gegen das BattG wettbewerbswidrig ist:

BGH: BattG – Verstoß ist UWG-Verstoß und kann mit Abmahnung geahndet werden

IV. EU Batterieverordnung in Kraft getreten


Die EU Batterieverordnung ist in Kraft getreten und möchte einen einheitlichen Rechtsrahmen für Wirtschaftsakteure in der Europäischen Union schaffen. Einen ausführlichen Artikel zur EU Batterieverordnung finden Sie hier:


EU Batterieverordnung: Anwalt berät zur BattVO


V. Ordnungswidrigkeit BattG

In § 22 BattG sind zahlreiche Bußgeldvorschriften normiert. Wer gegen die dort genannten Verpflichtungen aus dem Batteriegesetz vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, kann sich einem Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 € ausgesetzt sehen.

Ordnungswidrigkeitenverfahren werden entweder eigeninitiativ von der zuständigen Behörde oder auf Anzeige eines Marktteilnehmers hin eingeleitet. Hierzu haben wir einen eigenen Artikel verfasst:


Anhörung Umweltbundesamt wg. Verstoß gegen ElektroG und BattG


Unser gesamtes Beratungsspektrum zum BattG finden Sie hier:

Anwalt BattG / Anwalt Batteriegesetz


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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