Bausparkassen kündigen Verträge - Urt. des LG Karlsruhe vom 09.10.2015 zu Gunsten der Kunden

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Seit 2013 und vermehrt im vergangenen Jahr haben viele der deutschen Bausparkassen in vielen tausend Fällen entgegen den vertraglichen Vereinbarungen (ABB) die Bausparverträge einseitig gekündigt. Sie berufen sich dabei meist auf § 489 BGB. Hintergrund dessen ist, dass die Bausparkassen die angesparten Guthaben nicht weiter verzinsen wollen. Dabei verkennen die Bausparkassen, dass Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda).

Die Rechtsverletzung der rechtswidrigen Kündigung begründen die Bausparkassen mit den derzeit niedrigen Zinsen am Kapitalmarkt oder, dass der Bausparzweck nicht mehr erreicht werden kann, da die Bausparsumme erreicht ist und verweisen darauf, dass die weitere Ansparung nicht dem eigentlichen Vertragszweck des Bausparers entspricht.

LG Karslruhe gibt den Kunden recht. Im Leitsatz der Entscheidung lautet es:

„Der Bausparkasse steht ein Recht zur Kündigung eines Bausparvertrags aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu, solange das Bauspardarlehen nicht zugeteilt und die vereinbarte Bausparsumme nicht vollständig angespart wurde. Da die Bausparkasse während der Ansparphase des Bausparvertrags eine Doppelrolle als Darlehensnehmerin und Darlehensgeberin innehat, ist der Anwendungsbereich von § 489 BGB nicht eröffnet.“

Haben auch Sie eine Kündigung von Ihrer Bausparkasse erhalt, wenden Sie sich an Rechtsanwalt Herrn Dr. Rädecke und lassen Sie sich beraten. Er vertritt bereits zahlreiche Bausparkunden.


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