Bausparvertrag-Kündigung: Bausparkasse bietet außergerichtliche Stillstands-Vereinbarung an

  • 2 Minuten Lesezeit

Bausparkasse bietet nach Widerspruch gegen die Kündigung eine außergerichtliche Stillstands-Vereinbarung an.

Wie sollten Bausparer hierauf reagieren?

Der Kanzlei Buggenthin & Kollegen liegen als Reaktion auf die Widersprüche von Mandaten gegen die Kündigung ihrer Bausparverträge nunmehr erstmals außergerichtliche Stillstands-Vereinbarungen seitens einer Bausparkasse vor.

Sinngemäß sieht diese Vereinbarung vor, dass Mandanten auf eine Klage gegen die Bausparkasse verzichten sollen, bis eine Entscheidung des BGH zum Kündigungsrecht gem. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in einem „vergleichbaren Fall“ ergeht. Ein Verjährungsverzicht ist ebenfalls enthalten. Das Bausparguthaben soll solange auf einem gesonderten Konto der Bausparkasse verbucht werden. Sollte der BGH die Kündigung für unwirksam erachten, würde die Bausparkasse den Bausparvertrag rückverzinsen, andernfalls solle der Bausparer seinerseits auf eine Verzinsung sowie etwaige Boni verzichten.

Wie sollten sich Bausparer bei dem Angebot einer solchen Vereinbarung verhalten?

Nach Einschätzung der Kanzlei Buggenthin & Kollegen sind hier folgende Vor- und Nachteile abzuwägen:

Grundsätzlich kann ein solches außergerichtliches Angebot erst einmal positiv gesehen werden. Insbesondere dann, wenn Bausparer nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen. Denn jeder Prozess beinhaltet zwangsläufig auch ein entsprechendes Prozesskostenrisiko. Dieses kann umgangen werden, wenn eine außergerichtliche Einigung erzielt wird.

Andererseits ist derzeit schwer absehbar, ob und wann es zu einer „vergleichbaren“ Entscheidung des BGH kommen wird. Insbesondere auch deshalb, weil es sich oftmals in anderen Fällen gezeigt hat, dass die Beklagten sprichwörtlich in letzter Sekunde im Wege eines Vergleichs ein Urteil vermeiden, bei dem sich der Kläger zur Verschwiegenheit über den Vergleichsinhalt verpflichten muss. Hinzu kommt, dass bei einer Verbuchung des Bausparguthabens auf einem gesonderten Konto der Bausparkasse das Guthaben bis zu einer Entscheidung des BGH dem Kunden nicht für alternative Investitionen zur Verfügung steht und zudem – zumindest vorerst – auch nicht verzinst wird.

Angesicht der aktuellen verbraucherfreundlichen Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15, sollten daher – nach Einschätzung der Kanzlei Buggenthin & Kollegen – zumindest rechtschutzversicherte Bausparer prüfen lassen, ob die Abwehr einer Kündigung des Bausparvertrags im Wege des Klageverfahrens erfolgversprechender ist und eine zeitnähere Entscheidung herbeiführen kann.

Fazit

Für Bausparer, die nicht über eine Rechtschutzversicherung verfügen, kann – soweit die Bausparkasse die Kündigung nicht zurücknimmt – eine solche Stillstand-Vereinbarung durchaus eine sinnvolle Alternative darstellen. Falls Sie daher noch keine Schritte gegen eine Kündigung unternommen haben oder noch keine außergerichtliche Vereinbarung erzielen konnten, sprechen Sie uns gerne an. Wir erstellen für Sie entsprechende Anschreiben an Ihre Bausparkasse.

Bausparer, die hingegen über eine Rechtschutzversicherung verfügen, sollten nach wie vor prüfen lassen, ob nicht die Abwehr der Kündigung – notfalls auch im Wege des Klageverfahrens – der erfolgversprechendere Weg ist.

Kosten der anwaltlichen Vertretung

Die Kanzlei Buggenthin & Kollegen bietet für jede Anfrage zu Kündigungen von Bausparverträgen eine kostenfreie Ersteinschätzung. Hierbei erörtern wir, welche Schritte im Einzelfall in Betracht kommen und welche auch wirtschaftlich sinnvoll sind. Zudem klären wir mit den Rechtschutzversicherungen, ob Ihr Fall übernommen wird.

Sprechen Sie uns daher gerne unverbindlich an oder besuchen Sie unsere Internetseite für weitere Informationen zu diesem Thema unter http://www.kanzlei-buggenthin.de/bausparvertrag-gekündigt-fachanwalt.html

Wir freuen uns auf Sie.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dirk Buggenthin LL.M.

Beiträge zum Thema