Bauträgervertrag und Fälligkeit der Kaufpreisraten

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So lange eine vom Verkäufer zu errichtende Wohnung nicht fertig ist, sind nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) Zahlungen an den Bauträger nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Der Käufer muss für den Fall, dass der Bauträger den Vertrag nicht erfüllt, gesichert sein. Der Bundesgerichtshof legt in einem jetzt veröffentlichen Urteil erneut strenge Maßstäbe an.

Die Eigentumswohnung, die Frau Muth vom Bauträger Spät (Namen geändert) gekauft hatte, sollte zum 31.12.2003 bezugsfertig werden. Als Spät im November 2003 mitteilte, mit der Fertigstellung werde erst für Ende Mai 2004 gerechnet, trat Frau Muth vom Vertrag zurück und verlangte Schadensersatz.

Spät meinte, dass sich die Fertigstellung verzögert habe, weil Frau Muth die erste Rate nicht fristgerecht gezahlt habe. Frau Muth hätte die erste Rate zahlen müssen, nachdem er im Oktober 2003, wie im Vertrag festgelegt, zu ihrer Sicherung eine Bankbürgschaft dem Notar zur Verwahrung übergeben habe.

Der Bundesgerichtshof gab Frau Muth Recht. Die Übergabe der Bankbürgschaft an den Notar sichere Frau Muth nur unzureichend, da der Notar nicht verpflichtet war, die Bürgschaft jederzeit an sie herauszugeben. Frau Muth musste deshalb vor Fertigstellung der Wohnung keine Rate zahlen. Weil die Wohnung erst fünf Monate später als vereinbart fertig werden sollte, konnte sie vom Vertrag zurücktreten. Spät wurde außerdem verurteilt, Schadensersatz zu leisten (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.1.2007, VII ZR 229/05).

 

Wegen der weitreichenden Konsequenzen für beide Seiten sollte bei Bauträgerverträgen sorgfältig auf die Einhaltung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßstäbe geachtet werden.

 



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