Bauvertrag mit einem Verbraucher

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Einem Bauunternehmer steht nach § 650f BGB ein Anspruch auf Sicherung seiner zukünftigen Vergütung zu. Dies war früher in § 648a BGB geregelt, der vorsah, dass der sogenannte Häuslebauer (privater Bauherr eines Einfamilienhauses) eine solche Sicherheit nicht zu stellen hatte. In § 650f BGB hat der Gesetzgeber ebenfalls eine Ausnahme vorgesehen, allerdings nur für den Verbraucher Bauvertrag.

Nun wird von dem privaten Bauherrn als auch von den Handwerkern häufig angenommen, dass der Bauherr daher weiterhin keine Handwerkersicherheit zu stellen hat. Das ist ein Irrtum.

Der Verbraucher Bauvertrag setzt gemäß § 650i BGB voraus, dass der Verbraucher mit einem Unternehmer ein Vertrag über den Bau eines neuen Gebäudes schließt. Damit ist Voraussetzung der Abschluss eines sogenannten All-Gewerke-Vertrags. Vergibt der private Bauherr verschiedene Gewerke an verschiedene Unternehmer, ist diese Voraussetzung nicht gegeben und jeder Unternehmer kann eine Bauhandwerkersicherheit, z.B. eine Bankbürgschaft, verlangen. Das hat auch der BGH in seinem Urteil vom 16.03.2023, VII ZR 94/22 klargestellt.

Nach der gesetzlichen Begründung des § 650f BGB kann der Unternehmer eine relativ kurze Frist für die Stellung einer Sicherheit setzen: 8-10 Tage. Eine solch kurze Frist mag für einen gewerblichen Auftraggeber in Zeiten der elektronischen Korrespondenz kein Problem darstellen, für Verbraucher ist dies häufig nicht zu bewerkstelligen.

Insgesamt ist die gesetzliche Regelung daher eher verbraucherfeindlich, was wohl nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Allerdings kann durch den klaren Wortlaut eine Korrektur diesbezüglich nicht durch die Rechtsprechung erfolgen.

In der Beratungspraxis für den privaten Bauherrn ist daher nach anderen Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Diese bestehen zu mindestens insoweit, als dass die Sicherheiten nicht nur durch eine Bankbürgschaft gestellt werden kann, sondern z.B. auch durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes oder durch Verpfändung eines Kontoguthabens.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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