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Beamtenbeförderungen bei der Deutschen Telekom AG

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Auch im Jahr 2019 wird die Deutsche Telekom AG wieder eine Beförderungsrunde für Beamte durchführen. Betroffen sind die Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes. In der Vergangenheit wurden gegen die Auswahlentscheidungen eine Fülle von Gerichtsverfahren geführt (sog. Konkurrentenklagen). Die Verwaltungsgerichte haben einer Vielzahl von Eilanträgen stattgegeben. Dabei wurden u. a. folgende Punkte beanstandet:

Bewährung auf höherwertigem Dienstposten

Grundsätzlich richtet sich die Beförderungsauswahl nach dem Ergebnis der letzten dienstlichen Beurteilung („der Bessere gewinnt“). Es gab aber Fälle, in denen ein Beamter mit der besseren Beurteilung nicht für eine Beförderung ausgewählt wurde, weil er sich – anders als ein Konkurrent – nicht auf einem höherwertigen Dienstposten bewährt hätte. Als Bewährungszeit rechnete die Telekom Einsatzzeiten an, die z. B. beurlaubte Beamte im Rahmen einer Tarifbeschäftigung bei einem Unternehmen absolviert hatten. Dies wurde durch Gerichtsentscheidung mit der Begründung beanstandet, dass eine Bewährungszeit nur dann zugunsten eines schwächeren Kandidaten berücksichtigt werden könne, wenn die Besetzung des „höherwertigen“ Postens ebenfalls in einem Auswahlverfahren nach Leistungsgrundsätzen erfolgt sei, was die Telekom nicht nachweisen konnte. Abgesehen davon handelt es sich nach unserer Beobachtung bei dem Erfordernis „Bewährung“ nicht um ein Kriterium, welches durchgehend angewendet wird, sondern nur fallweise Berücksichtigung findet.

Nichtberücksichtigung wegen fehlender Beurteilung

Mitunter werden Beamte von der Auswahl insgesamt mit der Begründung ausgeschlossen, dass eine dienstliche Beurteilung oder auch eine fiktive Nachzeichnung der Beurteilung nicht eingeholt werden konnte. In einem solchen Fall hat das VG Hannover entschieden, dass zumindest eine fiktive Nachzeichnung der Beurteilung erfolgen müsse. Die Telekom müsse nach geeigneten Vergleichskriterien suchen, um eine solche Nachzeichnung zu ermöglichen. Am Fehlen einer Beurteilung oder fiktiven Nachzeichnung dürfe die Einbeziehung in die Beförderungsauswahl nicht scheitern.

Vorbereitende Stellungnahmen von Führungskräften

Im Beurteilungssystem der Telekom kennen die Beurteiler in der Regel die zu beurteilenden Beamtinnen und Beamten nicht aus eigener Anschauung. Sie sind deshalb auf Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte angewiesen, um verwertbare Aussagen über die Leistungen der Beamten zu erhalten. In diesem Zusammenhang gibt es Fälle, in denen die jeweilige Führungskraft zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr im Dienst ist (z. B. Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen oder wegen Dienstunfähigkeit oder Dienstpostenwechsel aufgrund von Versetzung). Wenn in einem solchen Fall die nächsthöhere Führungskraft eine Stellungnahme abgibt, ist die Stellungnahme jedenfalls dann nicht verwertbar, wenn die höhere Führungskraft die Leistungen der Beamtin/des Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt (z. B. anderer Dienstort). Der Dienstherr ist daher grundsätzlich verpflichtet, auch ausgeschiedene Führungskräfte zu kontaktieren und sie um Abgabe einer Stellungnahme zu bitten. Nur wenn sich dies als unmöglich erweist, dürften alternative Lösungen gesucht werden.

Zusammenstellung der Beförderungslisten

Auf manchen Beförderungslisten konkurrieren aktive Beamte mit Kollegen, die als beurlaubte Beamte in einem tariflichen Beschäftigungsverhältnis arbeiten. Häufig sind die Tarifposten vergütungsmäßig deutlich höher bewertet, als das jeweilige Statusamt des Beamten (Beispiel: ein Beamter der Besoldungsgruppe A8 arbeitet im Anstellungsverhältnis bei einer Tochtergesellschaft auf einem Arbeitsposten, dessen Tarifbewertung der Besoldungsgruppe A11 (oder höher) entspricht). In der dienstlichen Beurteilung ist diese höherwertige Tätigkeit zu berücksichtigen. Wenn aber diese Praxis dazu führ, dass die „nur“ amtsangemessen eingesetzten Beamten keine Chance haben, die beste Beurteilung zu erhalten, wären sie allein schon durch die Bildung der Beförderungsliste „strukturell benachteiligt“ (so jedenfalls OVG Lüneburg – Beschluss vom 12.08.2019 – 5 ME 112/19).

Rechtsmittel

Gegen die Nichtberücksichtigung im Auswahlverfahren kann ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Die Frist beträgt zwei Wochen nach Zugang der Konkurrentenmitteilung.

Ein Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung alleine reicht nicht aus.

Im Jahr 2019 sollen die Konkurrentenmitteilungen am 30.10.2019 versandt werden. Beamtinnen und Beamte, die sich gegen ihre Nichtberücksichtigung zur Wehr setzen wollen, müssen also in den ersten zwei Novemberwochen handeln. Zu den Anforderungen an das gerichtliche Eilverfahren siehe:

Rechtsschutz für unterlegene Konkurrenten 

und

Beförderungsaktionen bei der Deutschen Telekom AG und der Deutschen Post AG

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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