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Beamtenrecht - Deutsche Telekom AG - Megaplan-Projekt - VG Göttingen zur Amtsangemessenheit

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Das VG Göttingen hat durch Beschluss vom 15.12.2010 die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederhergestellt. Die Entscheidungsgründe haben es in sich:

I. Schon die Begründung der Sofortvollzugsanordnung sei rechtswidrig:

  • Das Argument, wonach die Beschäftigung der beamteten Bediensteten durch Zuweisung sichergestellt werden müsse, um eine unnötige Mehrbelastung des Haushalts zu vermeiden, begründe kein besonderes Interesse an einer Sofortvollzugsanordnung und enthalte keine Würdigung des Einzelfalles
  • Ob die Zuweisung zur VCS GmbH auf einer aktuell und nur zur Zeit bestehenden Möglichkeit beruhe, dort beschäftigt zu werden, weil anderenfalls zusätzliches Personal vom Arbeitsmarkt eingestellt werden müsste, berühre keine fiskalischen Interessen eines Trägers öffentlicher Verwaltung berührt. Die VCS GmbH sei ein Privatunternehmen. Eine zusätzliche finanzielle Belastung könne allenfalls für den zentralen Betrieb Vivento entstehen. Dieser sei in der Begründung der Sofortvollzugsanordnung jedoch überhaupt nicht erwähnt worden. Ob die VCS GmbH zusätzliche Arbeitskräfte einstellen müsste, wenn ihr der Antragsteller nicht zugewiesen würde, sei keine Frage des öffentlichen Interesses, sondern allenfalls eine Frage der Abwägung widerstreitender privater Interessen. Eine solche Abwägung sei aber nicht vorgenommen worden.
  • Die Argumentation der Telekom sei in sich nicht schlüssig: Wenn die Arbeiten, die der Antragsteller bei der VCS GmbH ausführen soll, tatsächlich erforderlich sind, fallen die Entlohnungskosten unabhängig davon an, ob die Arbeiten von einem zugewiesenen Beamten oder von einer vom allgemeinen Arbeitsmarkt eingestellten Person durchgeführt werden. Die Kostenersparnis könne daher allenfalls beim zentralen Betrieb Vivento eintreten. Dieser sei in der Sofortvollzugsanordnung jedoch nicht erwähnt worden.
  • Das Interesse an einer amtsangemessenen Beschäftigung sei kein überwiegendes Interesse der deutschen Telekom AG, sondern ein individuelles Interesse des betroffenen Beamten. Das Interesse an der amtsangemessenen Beschäftigung sei deshalb generell ungeeignet, ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung zu begründen.

II.

Die Tätigkeit als „Projektmanager" sei nicht amtsangemessen. Es sei nicht erkennbar, dass der Einsatz dauerhaft erfolge. Die Telekom habe überhaupt keine Angaben zur Dauer des Megaplan-Projektes gemacht. Die Telekom könne den Antragsteller, ohne an das Vorliegen besonderer Voraussetzungen gebunden zu sein, jederzeit mit dem planmäßigen oder vorzeitigen Ende eines Projekts, an dem er mitarbeitet, wieder in den Zustand des Wartens und Bereithaltens zurückfallen lassen. Dies reiche für die Erfüllung des Merkmals der Dauerhaftigkeit einer Zuweisung nicht aus. Außerdem habe die DTAG keine schlüssige Arbeitspostenbewertung und -beschreibung vorgelegt. Die Tätigkeitsbeschreibung sei eine Liste nichtssagender Gemeinplätze. Wörtlich: „Der Gegenstand und das sich daraus ergebende Niveau der Tätigkeit bleiben letztlich im Dunkeln."

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

(VG Göttingen, Beschluss vom 15.12.2010)

(http://rkb-recht.webkunden-login.de/uploads/VG%20G%C3%B6ttingen_15.12.2010_3_B_296.10.PDF)


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