Veröffentlicht von:

Beamtenrecht – Dienstunfähigkeit/Polizeidienstunfähigkeit – Suche nach anderer Verwendung

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein polizeidienstunfähiger Polizeivollzugsbeamter darf nicht in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wenn im Polizeidienst ein Dienstposten zur Verfügung steht, dessen Aufgaben er bewältigen kann.

Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil vom 06.11.2014 entschieden. Der Fall betraf Regelungen des Beamtenstatusgesetzes sowie des Niedersächsischen Beamtengesetzes, die aber mit Bestimmungen anderer Bundesländer weitgehend übereinstimmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Unterscheidung zwischen allgemeiner Dienstunfähigkeit und Polizeidienstunfähigkeit wie folgt vorgenommen:

Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 2 BeamtStG). Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, d.h. die Gesamtheit der bei seiner Beschäftigungsbehörde eingerichteten Dienstposten, auf denen er amtsangemessen eingesetzt werden kann.

Für den Polizeivollzugsdienst der Länder gelten Sonderregelungen. Nach § 110 des Niedersächsischen Beamtengesetzes ist ein Polizeivollzugsbeamter dienstunfähig, wenn er den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht mehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die ausgeübte oder konkret auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.

Maßstab der Polizeidienstfähigkeit ist danach nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Polizeivollzugsbeamte muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand scheidet trotz Polizeidienstunfähigkeit aus, wenn der Polizeivollzugsbeamte in einer Funktion des Polizeidienstes verwendet werden kann, deren Aufgaben er erfüllen kann, ohne polizeidienstfähig zu sein.

Die Weiterverwendung im Polizeidienst setzt voraus, dass dort eine Funktion, d.h. ein Dienstposten, zur Verfügung steht, dessen Aufgaben der Beamte dauerhaft, d.h. voraussichtlich bis zum Erreichen der besonderen Altersgrenze, bewältigen kann. Für die Anforderungen an die Suchpflicht gilt die Rechtsprechung des BVerwG zu § 42 Abs. 3 BBG a.F. (vgl. Urteil vom 26. März 2009 – BVerwG 2 C 73.08).

Maßstab für die Prüfung der gesundheitlichen Eignung sind die Anforderungen derjenigen Dienstposten, die für eine Weiterverwendung des Polizeivollzugsbeamten zur Verfügung stehen. Nach solchen Dienstposten muss der Dienstherr suchen.

Der Dienstherr ist von der Suche nach einer Funktion für die Weiterverwendung im Sinne des § 110 NBG nur dann entbunden, wenn feststeht, dass der Polizeivollzugsbeamte in dem von § 110 NBG vorgegebenen Zeitraum, d.h. in den nächsten zwei Jahren, keinerlei Dienst leisten kann oder erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten zu erwarten sind. Unter dieser Voraussetzung kommt es auf die konkreten Anforderungen der – für die Weiterverwendung in Betracht kommenden – Dienstposten nicht mehr an. Wenn der Zweck der Suche von vornherein nicht erreicht werden kann, besteht keine Pflicht zur Suche.

BVerwG – 06.11.2014 – 2 B 97.13

Link: http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=061114B2B97.13.0


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Koch

Beiträge zum Thema