Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss auch bei Arbeitgeberwechsel neu beantragt werden!

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Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten aufgepasst!

Berufsgruppen, die die Möglichkeit haben einem berufsständischen Versorgungswerk beizutreten (Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten u. a.), können sich von der Versicherungspflicht zur allgemeinen Rentenversicherung befreien lassen. Da die Leistungen der Versorgungswerke regelmäßig wesentlich besser sind, als die zu erwartenden aus der Rentenversicherung wird diese Befreiung auch regelmäßig beantragt.

In der Vergangenheit ging man davon aus, dass diese Befreiung dann für alle Tätigkeiten in dem jeweiligen Berufsbild Geltung hatte.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat nun in mehreren Entscheidungen am 31.10.2012 klargestellt, dass die Befreiung sich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt. Die Beschäftigung ist jedoch bereits dann eine andere, wenn der Arbeitgeber gewechselt wird.

Jedem angestellten Arzt oder Rechtsanwalt ist also zu raten, bei einem Arbeitgeberwechsel auch erneut einen Befreiungsantrag gem. § 6 Abs. 1 SGB VI bei der Rentenversicherung zu stellen, da ansonsten Beitragsnachforderungen drohen können.

Fazit: Ob Beiträge für die Vergangenheit erhoben werden, bleibt abzuwarten. Betroffen sind vor allem Arbeitgeber, die bislang im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Befreiung keine Beiträge abgeführt haben.

RA Matthias Herberg, Fachanwalt für Sozialrecht, Fachanwalt für Medizinrecht, Tel. (0351) 80 71 8-56, herberg@dresdner-fachanwaelte.de

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