Befristete Arbeitsverhältnisse umwandeln – Tipps für Arbeitnehmer

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Bei vielen befristeten Arbeitsverträgen ist die Befristung unwirksam, und in Zukunft dürfte die Anzahl der unwirksamen Befristungen weiter steigen, falls ein geplanter Gesetzesentwurf Anfang 2022 in Kraft tritt.

Welche Gesetzesänderungen sind geplant und wie wirken sie sich auf die Wirksamkeit der Befristungen aus? Was sollte ein Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag am besten tun, wenn er sein Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umwandeln oder zumindest eine Abfindung erreichen will? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Welche Gesetzesänderungen sind geplant?

Geplant ist, die Dauer der sachgrundlosen Befristung von Arbeitsverträgen von zwei Jahren auf eineinhalb Jahre, also auf 18 Monate zu reduzieren. Zudem dürfen Arbeitgeber mit regelmäßig mehr als 75 Arbeitnehmern nicht mehr als 2,5% ihrer Belegschaft als sachgrundlos befristete Arbeitnehmer beschäftigen.

Es ist vor allem letzteres, das aus Arbeitnehmersicht aufhorchen lässt: Hier rate ich Arbeitnehmern dazu, die Gesetzesänderung im Auge zu behalten und einen befristeten Arbeitsvertrag bei einem größeren Arbeitgeber, der diese Schwelle möglicherweise überschreitet, von einem Arbeitsrechtler überprüfen zu lassen.

Beschäftigt der Arbeitgeber dann nämlich mehr als 2,5% Arbeitnehmer mit sachgrundlos befristetem Arbeitsvertrag, kann das zur Folge haben, dass man die sachgrundlose Befristung erfolgreich angreifen und in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umwandeln kann!

Ferner will man mit dem Gesetzesentwurf die sogenannten Kettenbefristungen einschränken: Das sind aneinandergereihte Befristungen mit Sachgrund, etwa wegen einer Schwangerschaftsvertretung oder bei hoher Auftragslage. Diese sollen dann nur für fünf Jahre möglich sein, wobei die Zeiten, die der Arbeitnehmer vorher in Leiharbeit tätig war, hinzuzurechnen wären.

Auch hier würden sich gute Chancen ergeben, eine Befristung anzugreifen, falls der Arbeitnehmer, eventuell mitsamt Leiharbeitszeiten, mit seinem befristeten Arbeitsverhältnis die fünf Jahre überschreitet.

Arbeitnehmertipp: Wird Ihnen ein neuer Arbeitsvertrag angeboten, sollte Sie zuerst prüfen, ob es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag handelt. Bietet man Ihnen erneut einen befristeten Arbeitsvertrag an, rate ich dringend dazu, vor Abschluss des Arbeitsvertrages den alten und den neuen befristeten Arbeitsvertrag von einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsvertrag im Hinblick auf die Zulässigkeit der Befristung überprüfen zu lassen.

Einen neuen befristeten Arbeitsvertrag sollte man im Zweifel nicht ungeprüft unterschreiben. Denn: Die Arbeitsgerichte überprüfen nur die Wirksamkeit der Befristung des letzten Arbeitsvertrages!

Auch wenn die Befristung des vorherigen Arbeitsvertrages unwirksam war und man das alte Arbeitsverhältnis mit anwaltlicher Hilfe in ein unbefristetes hätte umwandeln können, ist diese Chance in dem Moment vertan, indem man einen neuen, diesmal wirksamen, befristeten Arbeitsvertrag unterzeichnet.

Stellt man vor Unterzeichnung aber fest, dass die Befristung des noch gültigen Arbeitsvertrags unwirksam sein könnte, kann man sein Arbeitsverhältnis mit einer Entfristungsklage vor dem Arbeitsgericht in ein unbefristetes umwandeln, oder wahlweise mit dem Arbeitgeber eine Abfindung aushandeln.

Wichtig: Eine Entfristungsklage ist nur innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses möglich!

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrem befristeten Arbeitsverhältnis, zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?

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Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit 23 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

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