Befugnisse des Betriebsrats bei laufendem Amtsenthebungs- oder Kündigungsschutzverfahren

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Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen

Ausgangslage:

Die Frage der Befugnisse eines Betriebsrats, gegen den ein Ausschluss- oder Zustimmungsersetzungsverfahren zur Vorbereitung einer Kündigung des Betriebsratsmitglieds läuft, ist oft Gegenstand von Streitigkeiten. Hat der Betriebsrat noch ein Zutrittsrecht zu den Räumen des Arbeitgebers? Kann er seine Tätigkeit als Betriebsrat weiter ausüben? Wie ist es sonst um seine Befugnisse bestellt? Darf der Arbeitgeber ihn von einzelnen Informationen ausschließen?

Fortbestehen von Arbeitsverhältnis und Betriebsratsamt:

Das Arbeitsverhältnis wie auch das Betriebsratsamt bestehen während des Ausschlussverfahrens eines Mitglieds aus dem Betriebsrat nach § 23 Abs. 1 BetrVG sowie während des Zustimmungsersetzungsverfahrens zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds nach § 103 Abs. 2 BetrVG erst einmal fort bis es eine rechtskräftige Entscheidung gibt. Daraus folgt, dass der Betriebsrat auch weiter seinen Aufgaben nachgehen darf.

Hausverbot keine Alternative für Arbeitgeber:

Auch der Ausspruch eines Hausverbots durch den Arbeitgeber ändert nichts daran, dass das Betriebsratsmitglied weiter ein Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten desselben hat und sein Amt ungestört ausüben darf (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 28. September 2005 – 9 TaBV 58/05 –, juris).

Betriebsratsarbeit muss aber erforderlich sein:

Damit das gilt, muss die entsprechende Betriebsratsarbeit aber stets nach Umfang und Art des Betriebes zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich sein, § 37 Abs. 2 BetrVG.

Durchsetzung des Anspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung:

Der Betriebsrat kann sein Zutrittsrecht auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend machen, sofern ein Verfügungsgrund vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn der Antragsteller zur Vermeidung eines zumindest temporären Rechtsverlustes auf die einstweilige Verfügung angewiesen ist und die Interessen des Antragstellers eindeutig überwiegen; hierbei ist in erster Linie die objektive materielle Rechtslage zu berücksichtigen, also der zu erwartende Ausgang des Hauptsacheverfahrens (Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 28. September 2005 – 9 TaBV 58/05 –, juris). Die als Gerichte werden insofern eine summarische Prüfung vorläufig vornehmen.

Fachanwaltstipp Betriebsrat:

Das betroffene Betriebsratsmitglied sollte bei Behinderung grundsätzlich zeitnah handeln, um den Anspruch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen zu können. Andernfalls könnte das Gericht annehmen, dass allein durch das Zuwarten die Dringlichkeit widerlegt ist.

31.8.2015

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

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