Bei privater Unfallversicherung unbedingt Fristen der ärztlichen Feststellung beachten

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Haben Sie einen Unfall mit bleibenden Schäden erlitten und wollen bei ihrer privaten Unfallversicherung Invaliditätsleistungen geltend machen, so sind unbedingt die Fristen im Versicherungsvertrag zu beachten. Insbesondere muss innerhalb eines bestimmten Zeitraumes von einem Arzt schriftlich festgestellt werden, dass die verbleibende Invalidität auf den Unfall zurückzuführen ist.

Diese ärztliche Feststellung, die zumeist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis ausgestellt werden muss, ist eine sogenannte echte Leistungsvoraussetzung. Die Rechtsprechung ist hier sehr streng. Es reicht also nicht aus, dass ein Arzt nach Ablauf dieses Zeitraumes noch feststellt, dass die verbliebene Invalidität ihre Ursache im Unfall hat.

An die Feststellung der Ursächlichkeit werden allerdings keine hohen Anforderungen gestellt. Es reicht hier also aus, dass der Arzt schlicht formuliert, die Invalidität sei auf den Unfall zurückzuführen. Genauere medizinische Beschreibungen sind nicht erforderlich. Der Arzt muss auch das schädigende Ereignis nicht zwingend als Unfall bezeichnen. Versicherungsrechtlich reicht bereits aus, dass das schädigende Ereignis von anderen Lebensumständen abgegrenzt werden kann.

Die Versicherung muss Sie allerdings auch auf diese Fristen hingewiesen haben. Auch an die Hinweispflicht stellt die Rechtsprechung wiederum hohe Anforderungen und ist hier mit den Versicherern eher streng. Vergisst der Versicherer, auf diese Fristen hinzuweisen oder genügt der Hinweis nicht den förmlichen Anforderungen, so kann die Leistung nicht bereits aus diesem Grund zurückgewiesen werden.

Siehe hierzu jüngst: OLG Jena Urteil vom 31.08.2017 – 4 U 820/15



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