Belastetes Haus sanieren und Steuern sparen
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[image]Das einst im Jahr 2000 von einer Familie erworbene Haus entpuppte sich kurze Zeit später als alles andere als ein Traumhaus. Bei seinem Bau im Jahr 1973 wurde die Außenfassade wie damals noch üblich mit Asbestzement- und formaldehydhaltigen Spanplatten verkleidet. Das verwendete Holz war mit einem inzwischen verbotenen Holzschutzmittel imprägniert. Das nach dem Einzug geborene Kind leidet seit 2006 unter einer Atemwegserkrankung. Im Haus herrscht ein unangenehmer Geruch. Die Familie ließ deshalb im Jahr 2008 die Fassade für über 32.600 Euro austauschen. Die Aufwendungen machten die Eheleute vollständig in ihrer Einkommensteuererklärung geltend.
Sanierung existenznotwendiger Gegenstände ist zwangsläufig
Finanzamt und Finanzgericht zufolge war die Einkommensteuer lediglich aufgrund der angefallenen Handwerkerleistungen um 600 Euro zu ermäßigen. Eine weitergehende Anerkennung als steuermindernde außergewöhnliche Belastung wurde abgelehnt. Der Bundesfinanzhof (BFH) revidierte dieses Urteil. Aufwendungen zur Beseitigung von Gesundheitsgefahren, die von existenznotwendigen Gegenständen ausgehen, können sehr wohl außergewöhnlich sein. Das Risiko zu erkranken ließ den Klägern auch keine andere Wahl als die zur Sanierung. Sie war aus tatsächlichen Gründen unausweichlich und damit zwangsläufig. Der Fall ist vergleichbar mit der Schadensbeseitigung nach einem unverschuldeten Brand oder Hochwasser. Diese Schäden seien bloß anders als die Gesundheitsgefahr unmittelbar ersichtlich. Das Gesetz fordert zur Anerkennung der Aufwendungen dennoch weder ein amtliches technisches noch ein ärztliches Gutachten.
Bundesfinanzhof nennt Reihe von Ausschlussgründen
Der BFH stellte aber klar, dass der steuerliche Abzug von Sanierungskosten ausgeschlossen sein kann. Kannte der Steuerpflichtige die Belastung des Gebäudes vor dessen Erwerb oder verschuldete er sie selbst, entfällt das Recht auf einen Steuerabzug. Das gilt auch, wenn Dritte in Anspruch genommen werden können. Eine Steuerersparnis ist weiter ausgeschlossen, wenn die Instandsetzung oder Modernisierung ohnehin angefallen wäre oder sie allein der Beseitigung von Baumängeln dient. Baumängel sind für sich genommen nämlich nicht derart unüblich wie Brandschäden oder krankmachende Baustoffe. Zu beachten ist aber stets, dass wertsteigernden Aufwendungen bei der Steuer nicht mitberücksichtigt werden können.
(BFH, Urteil v. 29.03.2012, Az.: VI R 21/11)
(GUE)
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