Berechnung der Urlaubsansprüche im Fall des Wechsels von Arbeitszeiten

  • 1 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich besteht nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit der Urlaubsanspruch in voller Höhe bemessen an der zu leistenden Arbeitszeit.

Wechselt nun ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr von Vollzeit in Teilzeit, so darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers, den er in der Zeit der Vollbeschäftigung erworben hat, nicht nachträglich gemindert werden.

Denn mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wird bezweckt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Diese Bedeutung der Ruhezeit verliert sie aber nicht dadurch, dass sie nicht im Bezugszeitraum, sondern erst zu einer späteren Zeit genommen wird.

Dementsprechend steht die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum grundsätzlich in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit.

Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht nachträglich gemindert werden darf. Erst recht widerspricht es Unionsrecht, wenn die Urlaubsvergütung des Arbeitnehmers in dieser Urlaubszeit entsprechend dem aktuellen Verdienst reduziert wird.

Nunmehr hatte der EuGH ganz aktuell über den umgekehrten Fall zu entscheiden, nämlich über das Schicksal des Urlaubsanspruchs im Falle des Wechsels des Arbeitnehmers von Teilzeit auf Vollzeit während des laufenden Urlaubsjahres.

Konsequenter weise hat hier der EuGH klargestellt, dass die Zeiträume, in denen der Arbeitnehmer nach verschiedenen Arbeitsrhythmen arbeite, voneinander zu unterscheiden sind und die Zahl der geleisteten Arbeitseinheiten in diesem Fall für jeden Zeitraum getrennt zu berechnen sind. Dementsprechend ist für den Zeitraum, in dem sich die Arbeitszeit erhöht hat, eine Nachberechnung zugunsten des Arbeitnehmers vorzunehmen.

Dies gilt denknotwendiger weise auch dann, wenn die wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit nur in Stunden vereinbart wurde und/oder der Arbeitnehmer grundsätzlich wöchentlich respektive monatlich zu unterschiedlich langen Zeiten zu arbeiten hat.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Anja Bleck-Kentgens

Beiträge zum Thema