Bereitstellungszinsen in Kreditverträgen sittenwidrig?

  • 2 Minuten Lesezeit

In Darlehensverträgen finden sich weiterhin, trotz einer historischen Niedrigzinsphase, Bereitstellungszinsvereinbarungen in Höhe von bis zu 0,25 % pro Monat (3 % pro Jahr). 

Bereitstellungszinsen fallen dann an, wenn ein Darlehen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht abgerufen wird. Dies geschieht beispielsweise dann häufig, wenn es zu Bauverzögerungen kommt.

Die Besonderheit bei den Bereitstellungszinsen liegt darin, dass sich diese in keiner Weise an das Zinsniveau angepasst haben. Es war immer gängige Praxis, dass Bereitstellungszinsen unter dem vereinbarten Zinssatz lagen. Dies ergibt sich daraus, dass das Risiko der Bank naturgemäß niedriger ist, wenn das Darlehen noch nicht ausgezahlt wurde.

Die Banken waren zwar gezwungen, das Kapital vorzuhalten, durch die Nichtauszahlung ist aber auch noch kein Schaden oder irgendein Risiko entstanden.

Durch die nun geänderte Zinslage liegen die Bereitstellungszinsen seit geraumer Zeit über den vereinbarten Zinssätzen. Dies ist bis zu einem bestimmten Grad noch rechtmäßig, die Situation wird aber dann schief, wenn die Bereitstellungszinsen etwa doppelt so hoch sind, wie der vereinbarte Zinssatz.

Sobald sich das Risiko für die Bank realisiert, nämlich nach Auszahlung des Darlehens, reduziert sich der vereinbarte Ertrag. Dies kann kaum sachgerecht sein. Insoweit spielt es auch keine Rolle, dass alle Banken diesen Fehler machen.

In einem Urteil des OLG Stuttgart vom 17. September 2019 (6 U 110/18) sollte bei einem Vertrag aus dem Jahr 2007 bereits Beweis darüber erhoben werden, ob die Bereitstellungszinsen von 3 % sittenwidrig waren. Leider wurden in diesem Verfahren die Kosten für das Sachverständigengutachten nicht bezahlt. Das OLG Stuttgart sah es aber als entscheidungserheblich an, ob die Bereitstellungszinsen tatsächlich doppelt so hoch sind, wie die marktüblichen Bereitstellungszinsen. 

Aus diesem Grund halten wir die meisten Bereitstellungszinsen für zu hoch. Sittenwidrig ist eine Leistung dann, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gegeben ist. Dieses auffällige Missverhältnis wird angenommen, wenn beispielsweise der vertragliche Zinssatz den üblichen Effektivzinssatz um mehr als das Doppelte übersteigt. Dieses Missverhältnis sehen wir auch bei den Bereitstellungszinsen. 

Wir vertreten zahlreiche Mandanten mit dieser Problematik und warten bereits auf die ersten Terminierungen durch die Gerichte.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ulrich Poppelbaum

Beiträge zum Thema