Berufsunfähigkeit - Leistungsfreiheit des Versicherers wegen nicht wahrgenommener Nachuntersuchung

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Viele Versicherungsnehmer fragen sich in Berufsunfähigkeitsangelegenheiten, ob sie zur Nachuntersuchung gehen müssen, wenn der Versicherer bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit den Versicherungsnehmer zum Arzt schicken möchte.

Das Oberlandesgericht Köln gibt hierauf eine Antwort:

Der Berufsunfähigkeitsversicherer ist leistungsfrei, wenn der Versicherte seiner Obliegenheit, sich ärztlich nachuntersuchen zu lassen, grob fahrlässig nicht nachkommt. Kann ein Versicherter seinen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen, muss er dem Versicherer seine Hinderungsgründe alsbald mitteilen (OLG Köln, Urteil vom 19.07.2013 – 20 U 26/11).

Dem Versicherungsnehmer ist also anzuraten, der Nachuntersuchungs-„Pflicht“ (Obliegenheit) nachzukommen, damit der Versicherer nicht leistungsfrei wird. Sollte der Versicherungsnehmer verhindert sein, so muss unverzüglich eine Meldung an den Versicherer erfolgen. Unverzüglich heißt: Ohne schuldhaftes Zögern!

Sollte der Versicherer die Leistungen jedoch pauschal ablehnen, so sollten Sie dem Versicherungsnehmer anraten, zeitnah einen versierten Versicherungsspezialisten aufsuchen. Es ist anzuraten, die Berufsunfähigkeit genauestens überprüfen zu lassen, damit keine Ansprüche verloren gehen. Hierfür stehe ich Ihnen als kompetenter Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.

Lassen Sie bitte die Entscheidung des Versicherers rechtlich genauestens überprüfen! Hierbei möchte ich Sie gern unterstützen und werde mich für Ihre Rechte einsetzen. Ich freue mich über Ihren Kontakt!

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke



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