Berufsunfähigkeit – Wird der Versicherer leistungsfrei wenn der Versicherte sich nicht untersuchen lässt?

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Um die Frage genauestens beantworten zu können, ist eine Durchsicht des Versicherungsvertrages sowie den damit dem Kunden überlassenen Versicherungsbedingungen unabdingbar. Jedoch sind in jedem Vertag – in dem „Kleingedruckten” also – Mitwirkungspflichten für den Versicherten vorgeschrieben und definiert.

Sie haben eine Berufsunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen und der Versicherer will nach Ihrem Leistungsantrag auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrenten nicht leisten, weil Sie sich nicht untersuchen lassen?

Für die Beantragung der Berufsunfähigkeitsrenten gilt: die Berufsunfähigkeit muss ärztlich nachgewiesen werden. Dieses funktioniert denklogisch nur über einen Arzttermin. Für die Berufsunfähigkeit ist der Versicherte nämlich in der Beweislast.

Im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ist zwar der Versicherer dafür in der Beweislast, dass eine Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Aber auch dieser muss der Versicherer nachkommen können. Aus diesem Grunde wird dieses meist auch in den Verträgen geregelt, nämlich die Rechte und Pflichten der Parteien.

Der Berufsunfähigkeitsversicherer wird von seiner Leistung frei, wenn der Versicherte seiner vertraglichen Obliegenheit, nämlich sich ärztlich nachuntersuchen zu lassen, grob fahrlässig nicht nachkommt. Kann ein Versicherter seinen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen, muss er dem Versicherer seine Hinderungsgründe alsbald mitteilen. (OLG Köln, Urteil vom 19.07.2013 – 20 U 26/11)

Folglich ist dem Versicherten unbedingt anzuraten, sich untersuchen zu lassen. Sollte der Versicherte verhindert sein, so sollten dem Versicherer die Gründe dafür unverzüglich mittgeteilt werden, damit der Versicherer nicht von der Leistung frei wird.

Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Zögern!

Sollten Sie jedoch nicht sicher sein, welche Rechte und Pflichten der Versicherungsvertrag hergibt bzw. fordert, so scheuen Sie sich bitte nicht einen versierten Spezialisten im Versicherungsrecht aufzusuchen. Gerade wenn eine Ablehnung des Leistungsantrags durch den Versicherer „droht”, sollte frühzeitig ein anwaltlicher Rat zu Hilfe gezogen werden.

Denken Sie bitte auch daran: der Versicherer hat auch Pflichten! Nicht nur Sie!

Gern unterstütze ich Sie im „Dschungel” der Berufsunfähigkeit und freue mich über Ihren Kontakt!

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke



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