Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft – Ihre Rechte als Arbeitnehmerin

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Eine Schwangerschaft ist eine besondere Zeit, in der der Schutz der werdenden Mutter und ihres Kindes oberste Priorität hat. Doch was passiert, wenn die Arbeitsbedingungen gesundheitliche Risiken bergen? In solchen Fällen kann ein Beschäftigungsverbot greifen – eine wichtige Maßnahme, um Mutter und Kind zu schützen.

Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt die Arbeitsbedingungen schwangerer Frauen und sieht ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot vor, wenn eine Gefährdung besteht. Arbeitgeber sind verpflichtet, Schwangere vor gesundheitlichen Belastungen zu schützen und ggf. eine Freistellung unter Fortzahlung des Gehalts zu ermöglichen.

Wann gilt ein Beschäftigungsverbot?

Ein Beschäftigungsverbot kann in zwei Fällen ausgesprochen werden:

1. Generelles Beschäftigungsverbot

Es gilt für bestimmte Berufsgruppen oder Tätigkeiten, die während der Schwangerschaft grundsätzlich nicht ausgeübt werden dürfen. Dazu zählen:
- Schwere körperliche Arbeiten
- Tätigkeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (z. B. Chemikalien)
- Arbeiten mit hoher Unfallgefahr (z. B. in der Höhe oder mit Maschinen)
- Nacht- und Schichtarbeit sowie Akkordarbeit

2. Individuelles Beschäftigungsverbot

Wird die Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Arbeitsbedingungen gefährdet, kann ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen. Gründe hierfür können sein:
- Starke körperliche oder psychische Belastung
- Schwangerschaftskomplikationen (z. B. vorzeitige Wehen)
- Unzumutbare Arbeitsbedingungen

Rechte und Pflichten von Arbeitgebern

Ein Beschäftigungsverbot bedeutet nicht, dass die Schwangere finanzielle Nachteile erleidet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den vollen Mutterschutzlohn zu zahlen, der sich aus dem Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate ergibt. Eine Kündigung aufgrund der Schwangerschaft oder eines Beschäftigungsverbots ist gesetzlich unzulässig.

Rechtliche Unterstützung für Arbeitnehmerinnen

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