Beschlossene Sache: Ende des „Widerrufs-Jokers“ zum 21.06.2016

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In den letzten Jahren hat der sog. „Widerrufsjoker“ für Schlagzeilen gesorgt: Bei vielen Immobiliardarlehensverträgen aus den Jahren 2002 bis 2010 wurden fehlerhafte Widerrufsbelehrungen erteilt. Die betroffenen Darlehensnehmer haben daher die Möglichkeit, ihre teuren Baukredite zu widerrufen, um in den Genuss der heutigen, historisch niedrigeren Zinsen zu kommen. Selbst wenn das Darlehen schon vorzeitig getilgt wurde, kann man auf diesem Wege eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern.

Widerrufsrecht bei Altverträgen läuft zum 21.06.2016 aus!

Der Bundestag hat im Februar 2016 beschlossen, das Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge auslaufen zu lassen. Dieses „ewige Widerrufsrecht“ wird damit nunmehr zeitlich begrenzt und schließlich beendet. Wie einer Veröffentlichung der Bundesregierung vom 26.02.2016 zu entnehmen ist, soll spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 21.03.2016 die Widerrufsmöglichkeit für Altverträge aus der Zeit vom 01.08.2002 bis 10.07.2010 enden. Der Widerruf solcher Altverträge mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen ist danach nur noch bis zum 21.06.2016 möglich.

Dringender Handlungsbedarf für Darlehensnehmer

Da ein erst nach dem 21.06.2016 erklärter Widerruf ins Leere gehen würde, besteht für die betroffenen Darlehensnehmer akuter Handlungsbedarf. Nach Einschätzung der Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind derzeit noch Verhandlungen mit finanzierenden Kreditinstituten zu einer einvernehmlichen Regelung des Darlehensverhältnisses möglich. Auch Klageverfahren, die notwendig werden, wenn das finanzierende Kreditinstitut dem Darlehensnehmer nicht entgegenkommt, können bei einem noch rechtzeitigen erklärten Widerruf mit Aussicht auf Erfolg geführt werden.

Unser Rat:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät daher betroffenen Darlehensnehmern, nicht länger zu warten und ihre Darlehensverträge zügig von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Der Fachanwalt kann dann bei Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung die Erklärung des Widerrufs übernehmen und auch Verhandlungen mit der finanzierenden Bank über eine einvernehmliche Regelung sowie ggf. den Rechtsstreit gegen die Bank führen.


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