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Besitzstörung

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Gemäß dem Gesetz über Eigentum und andere Sachenrechte hat derjenige den Besitz, der tatsächlich die Herrschaft über eine Sache, ein Recht oder einen Teil der Sache bzw. des Rechts hat. Wenn mehrere Personen dieselbe Sache besitzen, sind sie Mitbesitzer. Man erwirbt den Besitz, indem man die tatsächliche Herrschaft über eine Sache ausübt. Unter tatsächlicher Herrschaft versteht man die tatsächliche Möglichkeit, über die Sache zu verfügen. Das heißt, man muss nicht immer direkten Kontakt mit der Sache haben; z. B. ist es nicht nötig, ständig in der Wohnung zu bleiben, die man in Besitz hat. Durch eine vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Herrschaft verliert man den Besitz nicht.

Der Besitz ist dann rechtmäßig, wenn der Besitzer einen gültigen Rechtsgrund für den Besitz hat. Der Besitz ist rechtmäßig, wenn er nicht durch Gewalt, arglistig oder durch Vertrauensmissbrauch erworben wurde. Der Besitz ist rechtmäßig, wenn der Besitzer keinen Grund zu zweifeln hatte, dass er kein Recht auf den Besitz hat. Der Besitz wird als rechtmäßig betrachtet, und wer das Gegenteil behauptet, muss das beweisen. Die Rechtmäßigkeit hängt also davon ab, ob der Besitzer die Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, dass er eine fremde Sache im Besitz hat.

Ungeachtet dessen, um welche Art von Besitz es sich handelt, hat keiner das Recht, den Besitz eines anderen zu stören. Wenn man dem Besitzer gegen seinen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, z. B. wenn man das Schloss an der Eingangstür ändert, dann handelt es sich um Besitzstörung. Der Besitzer hat das Recht, seinen Besitz zu schützen – innerhalb von 30 Tagen vom Moment der Kenntnisnahme der Besitzstörung und der Identität des Besitzstörers, und spätestens innerhalb eines Jahres nach der entstandenen Besitzstörung (objektive Frist).

Der Besitzer kann seinen Besitz entweder durch eine Besitzstörungsklage oder durch Selbsthilfe schützen. Der gerichtliche Rechtschutz besteht aus einem Gerichtsverfahren über die Besitzstörung, d.h. es wird eine Klage aufgrund der Besitzstörung erhoben. Es handelt sich hierbei um ein Eilverfahren, das nur an den neuesten Besitzstand und die entstandene Besitzstörung gebunden wird. Über das Recht auf Besitz des Klägers und des Beklagten, die Rechtsgrundlage dieses Besitzes und den (un)redlichen Besitzer wird nicht verhandelt.

In dem rechtskräftigen Urteil wird die Besitzstörung, die Wiederherstellung des ursprünglichen Besitzzustandes und das Verbot über jegliche zukünftige Störung unter Androhung einer Zwangsvollstreckung festgestellt.

Eine andere Art des Besitzschutzes ist die erlaubte Selbsthilfe des Besitzers. Der Besitzer darf seinen Besitz mit Gewalt von derjenigen Person schützen, die den Besitz stört. Dies hat den Zweck, den Besitz zu schützen, jedoch soll es die Grenze der erlaubten Selbsthilfe nicht überschreiten.

Das Recht der Selbsthilfe ist an folgende Bedingungen gebunden:

  • die Besitzstörung muss willkürlich sein,
  • die Selbsthilfe des Besitzers muss innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung bzw. innerhalb eines Jahres nach der entstandenen Besitzstörung stattfinden,
  • nur im Notfall zulässig, wenn die gerichtliche Hilfe zu spät käme,
  • wenn die Gefahr einer Besitzstörung in Verzug ist,
  • die Gewaltanwendung muss nach den Umständen angemessen sein.

Das Ziel des Gerichtsverfahrens und der Selbsthilfe ist die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes. Es ist dabei hervorzuheben, dass der Besitz vom Eigentum unabhängig ist. Für die gleiche Sache bzw. das gleiche Recht kann eine Person der Besitzer und eine andere der Eigentümer sein. Deshalb wird über das Eigentum in einem getrennten Verfahren verhandelt.



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