Besondere Arbeitsformen

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Arbeitgeber muss Kurieren Fahrrad und Smartphone stellen

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2021

Digitalisierung verändert die Arbeitswelt. So fassen neue Arbeitsform Fuß, unter ihnen die sogenannten crowdworker und die Beschäftigten der on-demand-Unternehmen, wobei die bekanntesten die Kurierfahrer der onlinebasierten Essenslieferdienste sind. Diese Veränderungen stellen auch das Arbeitsrecht vor Herausforderungen.

Einordnung als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund vertraglicher Bindung unselbständig und fremdbestimmt Dienstleistungen erbringt. Das ist insbesondere der Fall, wenn Zeit und Ort vorgegeben sind, die Leistung persönlich erbracht werden muss (eine Vertretung also nicht gestattet ist) und der Mitarbeitende als Repräsentant des Unternehmens auftritt. Die Einordnung ist insbesondere vor dem Hintergrund der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung überaus bedeutsam. Sie ist allerdings häufig schwierig, da regelmäßig nur ein Teil der Indizien für ein Arbeitsverhältnis bzw. eine freie Mitarbeit vorhanden sind. Die neu entstandenen Formen der Arbeit vertiefen dieses Problem.

Einordnung der Crowdworker

Sogenannte Crowdworker arbeiten für den Auftraggeber „Mikrojobs“ über eine Internet-Plattform ab. Die vertragliche Gestaltung sieht in der Regel vor, dass kein Arbeitsverhältnis begründet wird. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist es gleichwohl möglich, dass das Crowdworking-Verhältnis ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis darstellt (Urteil des BAG vom 01.12.2020, Az. 9 AZR 102/20). Hier kommt es auf die konkrete vertragliche Regelung zum einen sowie auf das „gelebte“ Vertragsverhältnis zum anderen an.

On-Demand-Unternehmen

Auch bei Mitarbeitenden so genannter on-demand-unternehmen werden Dienstleistungsaufträge über eine Internet-Plattform vergeben. Dies können Reinigungsarbeiten, Reparaturarbeiten, Kurierfahrten sowie Essenslieferungen sein. Mitunter sind die Mitarbeitenden der Unternehmen über einem Arbeitsvertrag angestellt, dann erübrigt sich die Frage der rechtlichen Einordnung. Mitunter sieht die vertragliche Regelung jedoch vor, dass Aufträge lediglich vermittelt werden und somit kein arbeitsfeines zustande kommt. Hier ergeben sich die gleichen rechtlichen Fragen wie bei den crowdworkern.

Die Stellung der Arbeitsmittel

Die vertraglichen Regelungen für Angestellte von on-demand-Unternehmen sehen häufig vor, dass der Arbeitnehmer Arbeitsmittel selbst einzubringen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell geurteilt, dass eine solche Regelung engen Grenzen unterliegt (Urteil des BAG v. 10.11.2021, Az. 5 AZR 335/21). Geklagt hatte ein „Rider“ eines Speisenlieferdienstes. Diesem wurden zwar in Teilen Arbeitsmittel gestellt, die Nutzung des privaten Smartphones einschließlich Datenvolumens sowie des privaten Fahrrads wurden jedoch vorausgesetzt. Diese Regelung wurde von dem höchsten deutschen Arbeitsgericht als unzulässig bewertet. Sie bürde dem Arbeitnehmer Pflichten und Risiken auf, die nach der gesetzlichen Regelung den Arbeitgeber treffen, ohne hier für eine Kompensation vorzusehen. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Arbeitnehmer gegebenenfalls ohnehin über ein Smartphone und ein Fahrrad verfüge.

Der Arbeitnehmer hat demnach Anspruch darauf, dass ihm – im konkreten Fall - ein Smartphone einschließlich des benötigten Datenvolumens sowie ein Fahrrad für die betrieblichen Zwecke vom Arbeitgeber überlassen wird. Anders könnte dies lediglich sein, wenn der Arbeitgeber eine echte Kompensation dafür vorsieht, dass der Arbeitnehmer diese Gegenstände einbringt. Es ist davon auszugehen, dass das Urteil dazu führt, dass etliche Verträge bei on-demand-Unternehmen angepasst werden müssen.

Weitere Hinweise zum Thema können Sie in der Langversion unseres Blogbeitrags unter  https://kanzlei-kerner.de/besondere-arbeit…g-vom-10-11-2021/ nachlesen


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