Besteht Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung?

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Abfindung nach Kündigung - Hat der Arbeitnehmer darauf einen Anspruch?

Als Arbeitnehmer die Kündigung zu erhalten ist häufig mit vielen Emotionen wie Angst und Wut verbunden. Doch man sollte in diesem Moment keine “Kurzschlussreaktionen” vornehmen, sondern möglichst einen kühlen Kopf bewahren. Hierbei hilft es enorm, die Situation durch einen unbeteiligten Dritten wie etwa einen Anwalt einschätzen zu lassen. So können Sie sicherstellen, dass Sie richtig auf die Kündigung reagieren. Eine Frage, die beispielsweise viele von einer Kündigung Betroffene haben ist die, ob ein Anspruch auf eine Abfindung besteht.

Zunächst wird ein Rechtsanwalt Sie darüber informieren, welche  Möglichkeiten Sie jetzt haben. Insbesondere muss eine Entscheidung für bzw. wider eine Kündigungsschutzklage getroffen werden. Hierbei sollten Sie sich die Frage stellen, ob Sie eine Weiterbeschäftigung im Betrieb anstreben oder bereit sind, gegen die Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle entscheidet sich der Arbeitnehmer für die zweite Option, denn für eine Weiterbeschäftigung fehlt das Vertrauensverhältnis.

Warum kann man davon ausgehen, eine Abfindung zu erhalten?

Zwar besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung nur in einigen Ausnahmefällen. Auch aus Arbeits-oder Tarifverträgen kann sich ein solcher Anspruch ergeben, auch dies ist aber eher selten. Dennoch werden in zahlreichen Gerichtsverfahren als Kompensation für den Verlust des Arbeitsplatzes Abfindungen zugesprochen bzw. nach gütlicher Einigung gezahlt. Denn der Arbeitgeber wählt meist die sicherere Variante. Viele Kündigungen sind unwirksam oder zumindest stark zweifelhaft, der Verlust des Gerichtsprozesses wäre für den Arbeitgeber mit hohen Kosten verbunden - noch höher als die Kosten einer Abfindung.

Letztlich hängt bei der Entscheidung, ob man eine Kündigungsschutzklage einreichen sollte, vieles davon ab, welche Erfolgsaussichten im konkreten Fall bestehen. Denn bei offensichtlich berechtigten Kündigungen etwa aus Verhaltensgründen wird der Arbeitgeber nur schwer zur Zahlung einer Abfindung zu bewegen sein. Wenn der Arbeitgeber jedoch "aus heiterem Himmel" kündigt und zweifelhafte Gründe vorschiebt sowie die Zahlung einer Abfindung verweigert, ist eine Klage das Mittel der Wahl. 

Viele Fälle liegen "irgendwo dazwischen", es muss also im Einzelfall entschieden werden, ob die Klage erhoben wird.

Wie hoch kann aber eine Abfindung ausfallen?

Als Orientierungswert für die Höhe der Abfindung dient ein halbes Brutto-Gehalt pro Beschäftigungsjahr. Dieser Wert kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls und der Situation des Arbeitnehmers erheblich variieren. Einige Faktoren sind;

  • Verantwortungsbereich,

  • Größe der Firma, 

  • besonderer Kündigungsschutz, soziale Faktoren 

  • familiäre Situation 

  • Alter 

  • Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt 

  • etc.

 

Dazu ein kleines Rechenbeispiel:

Monatsverdienst: 3.000,00 € EUR brutto

Beschäftigungsdauer: 7 Jahre

3000 x 0,5 x 7 = 10.500,– € Abfindung

Auch wenn hiervon die Anwaltsvergütung abzuziehen ist sehen Sie, dass das Vorgehen gegen die Kündigung zumindest finanziell sehr lohnenswert sein kann. Allerdings ist die Höhe der Abfindung weitgehend Verhandlungssache, sie kann im Einzelfall also ganz anders ausfallen.

Die Abfindung wird übrigens grundsätzlich nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet! Beachten Sie aber, dass Abfindungen einkommensteuerpflichtig sind.

Wer trägt die Kosten des Kündigungsschutzverfahrens?

Bezüglich der Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gelten andere Regeln als im Zivilrecht üblich. In einem Arbeitsgerichtsverfahren trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, und zwar unabhängig davon, ob sie gewinnt oder verliert. Der Hintergrund dieser Regelung ist die Absicht, den Arbeitnehmer zu schützen. Dieser soll nämlich nicht aus finanziellen Gründen von der Erhebung einer Klage abgehalten werden, weil er Angst hat, im Falle einer Niederlage auch noch für die möglicherweise sehr hohen Anwaltskosten seines Arbeitgebers aufkommen zu müssen.

Bezüglich der Gerichtskosten gilt aber: diese trägt die unterlegene Partei. Wie viel das im Einzelfall ist, hängt ebenfalls von dem Monatsverdienst des Arbeitnehmers ab. Bei einem monatlichen Gehalt von 3.000,– € brutto würden sich die Gerichtskosten auf ca. 450,– € belaufen.

Allerdings sind die Gerichtskosten ein eher zu vernachlässigender Posten. Zum einen fallen keine Gerichtskosten an, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf einen Vergleich einigen, was bei arbeitsgerichtlichen Verfahren sehr häufig passiert. Rund 90 Prozent der Kündigungsschutzverfahren enden mit einem sog. Abfindungsvergleich. Zum anderen brauchen die Gerichtskosten, anders als sonst im Zivilrecht, nicht vorgestreckt zu werden, sondern müssen erst nach dem Urteil gezahlt werden.

 Gerne beraten wir Sie zur Kündigungsschutzklage und zeigen Ihnen die Chancen und Risiken des Vorgehens gegen Ihre Kündigung auf. Nutzen Sie dazu die Möglichkeit unserer kostenlosen Ersteinschätzung.

Durch unsere langjährige Erfahrung im Arbeitsrecht können wir Sie dabei unterstützen, ein bestmögliches Ergebnis bei Ihrer Abfindungsverhandlung zu erzielen.


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