Besteht Anspruch auf höheres Entgelt bei höherwertiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst?
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Steht einem (außertariflich vergüteten) Referatsleiter in einem Ministerium bei Wahrnehmung der Aufgaben der Abteilungsleitung Anspruch auf zusätzliche Vergütung (vgl. § 14 TV-L) zu? Mit dieser Frage hat sich das LarbG Berlin-Brandenburg in dem Urteil vom 24.10.2019 beschäftigt (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 21 Sa 1537/18 –, juris).
Urteil des LarbG
Das LarbG hat die Frage bejaht und hat der Klage stattgegeben (a.a.O.). Obliegt demnach einem außertariflich vergüteten Beschäftigten wegen der längerfristigen Abwesenheit des Stelleninhabers die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, hat er nach § 612 BGB (wie tariflich Vergütete) einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung entspr. § 14 TV-L (a.a.O.).
Sachverhalt und Verfahrensgang
Zugrunde lag dem Urteil die Klage eines mit Aufgaben der Abteilungsleiterin an einem Ministerium betrauten Referatsleiters, der arbeitsvertraglich eine außertarifliche Vergütung vereinbart hatte (a.a.O.). Die Klage war gerichtet auf Zahlung der Vergütungsdifferenz/Zulage zu der für die Abteilungsleitung vorgesehenen Vergütung nach Besoldungsgruppe B5 der Brandenburgischen Besoldungsordnung bzw. Entgeltgruppe AT 5 der AT-Entgelttabelle gemäß dem Rundschreiben des MI vom 12. Juni 2014 (a.a.O.).
Der Kläger hatte dies auf § 612 Absatz 1 BGB gestützt (a.a.O.). Die längerfristige Vertretung der Ableitungsleitung gehe über eine Abwesenheitsvertretung hinaus und sei von seiner arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede nicht mehr umfasst (a.a.O.). Es könne nicht von ihm erwartet werden, dass er über einen Zeitraum von zwei Jahren mit nur einer Unterbrechung von wenigen Wochen die besonders hochwertigen, nach Besoldungsgruppe B 5 der BbgBesO bzw. Entgeltgruppe AT 5 der AT Entgelttabelle bewerteten Aufgaben der Abteilungsleitung ohne eine zusätzliche Vergütung wahrnehmen müsse (a.a.O.). Darauf, ob die Vertretungstätigkeit 50 % oder mehr seiner Gesamtarbeitszeit umfasst habe, käme es nicht an (a.a.O.).
Das LarbG hat sich der klägerischen Auffassung angeschlossen und der Klage in Höhe der Differenz zwischen der dem Kläger gezahlten Vergütung und der Vergütung gem. Entgeltgruppe AT 5 der AT-Entgelttabelle, die Abteilungsleitungen der obersten Landesverwaltungen des beklagten Landes, sofern sie sich nicht in einem Beamtenverhältnis befinden, üblicherweise erhalten, stattgegeben (a.a.O.).
Bewertung
Das Phänomen höherwertiger Tätigkeiten (ohne adäquates Entgelt) ist im öffentlichen Dienst häufig anzutreffen. Das Urteil des LarbG befindet sich dabei auf der „Linie“ der ständigen Rechtsprechung des BAG zu dem dann -auch im öffentlichen Dienst- in derartigen Fällen grds. aus § 612 BGB folgenden Anspruch auf Vergütung einer höherwertigen Tätigkeit, die vertraglich/tarifvertraglich nicht entsprechend abgegolten und geregelt wurde.
In einem von unserer Kanzlei erfolgreich betreuten Revisionsverfahren hatte das BAG z. B. bei höherwertiger Tätigkeit im Schuldienst den Rechtssatz aufgestellt, dass bei fehlender vertraglicher Vergütungsabrede eine auf Dauer zur ständigen Vertreterin des Schulleiters bestellte Lehrkraft gemäß § 612 Abs. 1 BGB erwarten könne, eine der Verantwortung und Belastung dieser Funktion entsprechende Vergütung zu erhalten (BAG, Urteil vom 04. August 2016 – 6 AZR 237/15 –, BAGE 156, 52-64). Die Höhe der Vergütung und damit die Eingruppierung bemesse sich dann nach § 612 Abs. 2 BGB (a.a.O.). Als übliche Vergütung sei grundsätzlich die Beamtenbesoldung anzusehen (a.a.O.).
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