Besteht bei Autokauf im Internet ein gesetzliches Widerrufsrecht?

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Besteht bei Autokauf im Internet ein gesetzliches Widerrufsrecht?

In der heutigen Zeit ist es üblich, dass selbst größere Geschäfte über das Internet abgewickelt werden. Der bequeme Internetkauf bringt nach der Einführung der Fernabsatzverträge noch einen weiteren Vorteil, nämlich dass 14-tägige Widerrufsrecht, welches beide Seiten dazu ermächtigt, innerhalb eines kurzen Zeitraumes den Vertrag rückabzuwickeln.

Im Oktober 2019 mussten sich die Richter des Landgerichtes Osnabrück mit der Frage beschäftigen, ob ein solches Widerrufsrecht auch bei einem Autokauf greife.

Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt:

Eine Münchnerin hatte im Januar 2018 über eine Onlineplattform einen Pkw-Kombi ausfindig gemacht, welcher durch ein Autohaus inseriert wurde. Nach telefonischer Kontaktaufnahme und kurzem Faktenaustausch zu dem Kraftfahrzeug wurde vom Mitarbeiter des Autohauses schließlich ein individualisiertes Bestellformular über den Kombi per Mail an die Klägerin übersandt. In dieser E-Mail wurde darauf hingewiesen, dass ein Kauf-(vertrag) erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeuges zustande komme. Die Klägerin sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per Mail zurück und überwies umgehend den angegebenen Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug bei dem besagten Autohaus ab.

Im November 2018 wollte die Klägerin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte daraufhin den entrichteten Kaufpreis zurück. Sie beruft sich dabei auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht, welches ihr aufgrund eines Fernabsatzvertrages zustehe, denn die gesamte Kommunikation zwischen der Klägerin und der Angeklagten sei digital erfolgt.

Das beklagte Autohaus streitet den Fernabsatzvertrag ab und beruft sich dabei auf den Kaufvertrag, welcher erst vor Ort mit Abholung des Fahrzeuges entstanden ist und diesem somit kein Widerrufsrecht zugrunde liegt.

Die Klage der Käuferin hatte keinen Erfolg. Dass Fahrzeuge online inseriert und darüber verhandelt werde, stellt heutzutage keine Besonderheit mehr dar. Um jedoch von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen, setze das Gesetz zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand von Waren bestehe. Dies war im oben genannten Fall nicht ersichtlich, da das Autohaus nicht mit Einzelteilen handelte, sondern lediglich Komplettfahrzeuge anbot. Die Beklagte habe zu jeder Zeit auf die Abholung des Fahrzeuges am Firmensitz bestanden und hat auch keinen „Versand“ des Kfz angeboten. Ob der Kaufvertrag nun bereits per Mail abgeschlossen wurde oder erst vor Ort zustande gekommen ist, ist hier nicht von Belang, da bereits die Logistikvoraussetzungen für ein Fernabsatzsystem seitens des Autohauses nicht gegeben sind.

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 16.09.2019 – 2 O 683/19

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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