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Einkauf auf dem Jahrmarkt – besteht ein Widerrufsrecht?

  • 3 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Manchmal wird ein Kauf später bereut, beispielsweise weil die Ware nach Lieferung doch nicht den Vorstellungen entspricht oder man anderswo ein günstigeres Angebot gefunden hat. Dafür steht Verbrauchern in manchen Fällen ein Widerrufsrecht zu, mit dem sie einem Kaufvertrag ohne Angabe von Gründen rückgängig machen können.

Widerrufsrechte für Verbraucher

Das ist insbesondere der Fall bei Fernabsatzverträgen nach § 312c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), also bei Bestellungen aus dem Katalog oder bei Käufen von einem Onlinehändler, aber auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß § 312b BGB.

Bei Einkäufen in einem normalen Ladengeschäft gibt es dagegen kein gesetzliches Widerrufsrecht. Hier hängt es in der Regel von einer individuellen Vereinbarung oder der Kulanz des Verkäufers ab, ob er eine Kaufsache bei Nichtgefallen trotzdem zurücknimmt. Doch was ist mit Messe- oder Jahrmarktständen – sind das Geschäftsräume oder nicht?

Gesetzlicher Schutz vor Überrumpelung

Der Schutzzweck der gesetzlichen Widerrufsrechte – nämlich eine Prüfungsmöglichkeit der Ware und ein Schutz vor Überrumpelung beispielsweise bei Hausierern – ist eigentlich nicht betroffen. Immerhin geht der Verbraucher freiwillig zu einer Messeveranstaltung und kann, anders als bei einem Onlineshop, die Ware auch – wie in einem Ladengeschäft – ansehen und prüfen.

In der Regel wird daher ein Widerrufsrecht bei sogenannten Messekäufen verneint. Schließlich werden in § 312b Abs. 2 BGB ausdrücklich sogenannte bewegliche Gewerberäume angeführt, wobei auch dort ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht vorgesehen ist. Das Amtsgericht (AG) Bad Oeynhausen hat in einem Fall aber trotzdem entschieden, dass der Käufer den Vertrag wirksam widerrufen konnte und die Ware nicht bezahlen muss.

Kaufvertrag ohne Widerrufsbelehrung

Es ging um einen Kaufvertrag über eine Wasserenthärtungsanlage, die knapp 2000 Euro kosten sollte. Den hatte der Beklagte an einem Stand des Blasheimer Markts abgeschlossen, ohne dabei über ein etwaiges Widerrufsrecht belehrt worden zu sein. Die Anlage sollte zu einem späteren Zeitpunkt geliefert und bezahlt werden.

Kurz darauf bereute der Mann aber wohl seinen Kauf und widerrief den Kaufvertrag in der Annahme, dass es sich um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag handelte. Die Verkäuferin sah das anders und klagte auf Zahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Lieferung und Bezahlung des Weichwasserautomaten.

Vertragsschluss in beweglichen Geschäftsräumen

Der Blasheimer Markt ist laut Urteil im Wesentlichen eine Jahrmarktveranstaltung, mit Fahrgeschäften und anderen entsprechenden Attraktionen. Daneben gibt es aber auch ein Zelt, in dem Händler größere Waren, wie zum Beispiel Fahrzeuge, anbieten können. Dort fand wohl der Kauf der Wasserenthärtungsanlage statt.

Das Gericht musste letztlich also entscheiden, ob der Kaufvertrag innerhalb eines (beweglichen) Geschäftsraums geschlossen wurde – dann hätte dem Käufer kein Widerrufsrecht zugestanden – oder außerhalb davon. Ein Zelt bzw. ein Messestand kann zwar laut diesem Urteil durchaus ein beweglicher Geschäftsraum sein, allerdings nur dann, wenn dort auch für die Veranstaltung typische Produkte angeboten werden.

Verkauf veranstaltungstypischer Waren

Wer auf eine Haustechnikmesse geht und dort Haushaltstechnik kauft, hat in der Regel kein gesetzliches Widerrufsrecht auf seiner Seite. Gleiches gilt auf einer Kirmesveranstaltung für die Bratwürste, Süßigkeiten oder andere dort typischerweise verkaufte Waren.

Dagegen sind Jahrmarktbesucher regelmäßig nicht darauf vorbereitet, dort unmittelbar komplexe und teure Haustechnikanlagen, wie einen Weichwasserautomaten für fast 2000 Euro, zu erwerben. Regelmäßig spielen vorhergehender Alkoholkonsum oder auch die Gruppendynamik eine entscheidende Rolle, dass Menschen dort zu Spontankäufen verleitet werden.

In einem solchen Fall sind Verbraucher laut Urteil des AG ähnlich schutzbedürftig wie bei einem klassischen Haustürgeschäft, sodass auch hier ein Widerrufsrecht besteht. Nachdem der Mann vorliegend auch tatsächlich einen Widerruf erklärt hatte, blieb die Zahlungsklage des Verkäufers erfolglos.

Fazit:

Käufe auf Veranstaltungen sind nicht automatisch widerrufbar. Wer als Käufer sichergehen will, sollte vor dem Vertragsschluss auf eine Widerrufsbelehrung des Verkäufers achten.

(AG Bad Oeynhausen, Urteil v. 05.04.2016, Az.: 18 C 415/15)

(ADS)

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