Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Steilvorlage für die Kündigung?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Ohne betriebliches Eingliederungsmanagement keine Kündigung wegen Krankheit. Anders ausgedrückt: Der Arbeitgeber muss ein fehlerfreies BEM durchgeführt haben, bevor er einem Arbeitnehmer wirksam krankheitsbedingt kündigen darf.

Worauf aber muss der Arbeitnehmer beim BEM achten? Womit könnte er die Kündigung vereinfachen, welches Verhalten wäre unproblematisch? Dazu der Kündigungsschuztexperte Anwalt Bredereck:

Arbeitnehmer brauchen grundsätzlich keine Angst davor zu haben, wegen des BEM den Job zu verlieren. Sie müssen aber einige Tipps beachten und bestimmte Fehler vermeiden. Zu einer Steilvorlage für die Kündigung wird das BEM nämlich regelmäßig nur in wenigen Fällen. Arbeitnehmer sollten auf folgendes achten:

1. Reagieren Sie auf die Einladung des Arbeitgebers zum BEM-Gespräch, also zu einem Gespräch mit dem Arbeitgeber, das zur Vorbereitung von Maßnahmen für die betriebliche Eingliederung dient – und gehen Sie zum vereinbarten Termin hin. Keinesfalls dürfen Sie das BEM-Gespräch mit dem Arbeitgeber ablehnen!

Der größte Fehler, den ein Arbeitnehmer beim BEM begehen kann, ist, der Einladung zum BEM-Gespräch nicht nachzugehen. Geht der Arbeitnehmer nicht zum BEM-Gespräch oder lehnt er es ausdrücklich ab, verringern sich seine Chancen deutlich, dem Arbeitgeber etwaige Fehler beim BEM vorwerfen zu können – und die Kündigung daran scheitern zu lassen.

2. Eine Steilvorlage für die Kündigung gibt der Arbeitnehmer auch, wenn er seinem Arbeitgeber alle Krankheitsursachen und Prognosen offenlegt. Auch das ist ein Fehler, der unter Umständen eine krankheitsbedingte Kündigung erst möglich macht.

Beim BEM sollte man nämlich nur solche Krankheitsursachen mitteilen, die aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen, beziehungsweise mit der Arbeit oder dem Arbeitsplatz zusammenhängen.

Erleidet man beispielsweise eine psychische Erkrankung wegen Stress und Belastungen am Arbeitsplatz, sollte man dem Arbeitgeber nicht mitteilen, dass man „psychisch krank“ sei oder die Diagnose, etwa eine Depression, verraten.

Man sollte stattdessen ausschließlich auf den Stress bei der Arbeit hinweisen, beispielsweise: dass fortwährend drei Telefone gleichzeitig klingeln, und man die Arbeit einiger Kollegen miterledigen müsse, und dass diese Belastungen einen krank gemacht hätten und zudem auch den Genesungsprozess beeinträchtigen würden.

Immer wenn die Gründe für die Erkrankung aus der Sphäre des Arbeitgebers stammen, etwa weil dort ein belastendes Betriebsklima herrscht oder gesundheitsschädigende Arbeitsbedingungen vorliegen, darf der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung darauf oder auf einer darauf beruhenden Erkrankung nicht stützen.

Wer diese Tipps beachtet, für den stellt das BEM regelmäßig keine Gefahr dar. Im Gegenteil: Da der Arbeitgeber bei der Durchführung des BEM regelmäßig Fehler begeht, hat der Arbeitnehmer meist gute Chancen, erfolgreich gegen eine krankheitsbedingte Kündigung zu klagen. Etwa fünfundneunzig Prozent der krankheitsbedingten Kündigungen scheitern meiner Erfahrung nach an einem fehlenden oder fehlerhaft durchgeführten BEM.

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