Betriebsbedingte Kündigung: Abfindung trotz häufiger Krankheit?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Kann man im Fall einer betriebsbedingten Kündigung auf eine Abfindung hoffen, auch wenn man den Arbeitgeber mit häufigen Erkrankungen und Fehlzeiten verärgert hat? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Falls es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, ist der Grund für die Kündigung allein wirtschaftlich-betrieblich. Wie oft der Arbeitnehmer krank geschrieben war, spielt für die Wirksamkeit der Kündigung dann keine Rolle.

Wenn man eine Abfindung haben will, kommt es regelmäßig nur darauf an, ob die Kündigung wirksam ist, beziehungsweise wie wahrscheinlich es ist, dass man die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage erfolgreich ungeschehen machen kann.

Allerdings: Bei den Abfindungsverhandlungen vor Gericht können häufige Erkrankungen des Arbeitnehmers unter Umständen eine Rolle spielen, um Druck aufzubauen. Das allerdings nicht für die Frage, ob eine Abfindung gezahlt wird. Allenfalls könnten Fehlzeiten wegen Krankheit und eine Prognose für die Zukunft die Höhe der Abfindung beeinflussen, und das auch nur abhängig von den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Im Fall einer Kündigung wegen Krankheit kommt es ebenfalls regelmäßig nur darauf an, wie gut die Chancen der Kündigungsschutzklage sind. Das bedeutet: Hat der Arbeitgeber arbeitsrechtliche Vorgaben missachtet, wird er regelmäßig eine Abfindung zahlen müssen, wenn er sich mit dem Arbeitnehmer während einer Kündigungsschutzklage auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen will.

Ob die krankheitsbedingte Kündigung in einem bestimmten Fall wegen häufiger Erkrankung wirksam ist, oder nicht, lässt sich kaum konkret vorhersagen, weil die Häufigkeit früherer Krankheiten nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Kündigung ist. Regelmäßig kommt es auch darauf an, ob der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ordnungsgemäß durchgeführt hat, wie die Gesundheitsprognose ist, ob eine Reha-Maßnahme geplant ist, etc. 

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Rufen Sie im Fall einer Kündigung heute noch bei einem Arbeitsrechtler an, am besten bei einem Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht: Nach einer Kündigung muss man binnen weniger Tage handeln, um seine Chancen auf Joberhalt oder Abfindung optimal zu nutzen; spätestens drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens muss man Kündigungsschutzklage eingereicht haben. Wer die Dreiwochenfrist der Kündigungsschutzklage versäumt, hat regelmäßig keine Aussichten mehr, seinen Job zu behalten, oder eine Abfindung zu sichern.

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