Betriebsbedingte Kündigung als letzter Ausweg: Gute Chancen, sich dagegen zu wehren

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Wer kündigen will, muss sich meist an das Kündigungsschutzgesetz halten. Das setzt hohe Hürden. Verhaltensbedingte Kündigungen scheitern oft an Beweisproblemen, der fehlenden Abmahnung, oder an Formalien. Andere Motive für eine Kündigung, etwa Streit mit dem Chef oder mit Kollegen, oder schwache Arbeitsleistung, sind für eine Kündigung regelmäßig ungeeignet – mit der Folge, dass solche Kündigungen vor dem Arbeitsgericht meist scheitern.

Als „letzten Ausweg“ wählen Arbeitgeber deshalb oft die betriebsbedingte Kündigung: Deren Voraussetzungen seien nach Auffassung vieler Arbeitgeber vermeintlich die leichtesten. Nur: Ist das wirklich so?

Zunächst: Der Arbeitgeber muss das Kündigungsschutzgesetz mit seinen Voraussetzungen nur dann beachten, wenn es anwendbar ist. Das ist der Fall in Betrieben mit mehr als 10 Vollzeit-Mitarbeitern und dort für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis länger als ein halbes Jahr andauert.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, muss der Arbeitgeber im Fall einer betriebsbedingten Kündigung als Erstes nachweisen, dass der Rauswurf des Mitarbeiters betriebsbedingt notwendig war. Klassischerweise ist das bei einer Betriebsstilllegung der Fall, und mitunter auch bei einer Auslagerung oder Umstrukturierung. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber den Wegfall des Arbeitsplatzes darlegen und beweisen – was schwerer ist, als manche denken.

Oft missachten Arbeitgeber die Formvorgaben einer betriebsbedingten Kündigung, beispielsweise die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, oder sie begehen Fehler bei der Sozialauswahl.

Daher: Auch wenn man mit einer betriebsbedingten Kündigung vor Gericht meist auf offenere Ohren stößt, als mit einer verhaltensbedingten oder personenbedingten Kündigung: Die Chancen einer Kündigungsschutzklage gegen eine betriebsbedingte Kündigung sind regelmäßig gut. Umso mehr gilt das für die „vorgeschobene“ betriebsbedingte Kündigung, wo der Arbeitgeber eigentlich aus einem anderen Grund kündigen will, aber kaum Chancen für deren Wirksamkeit sieht.

Wählt der Arbeitgeber die betriebsbedingte Kündigung als letzten Ausweg, scheitert er häufig an den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes; der Arbeitnehmer kann sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht regelmäßig auf seinen Arbeitsplatz zurückklagen oder eine Abfindung sichern.

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