Betriebsbedingte Kündigung - Anspruch auf Abfindung in welcher Höhe?

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In wirtschaftlich herausfordernden Zeiten sehen sich viele Unternehmen gezwungen, Arbeitsplätze abzubauen. Aktuell melden sich in unserer Kanzlei viele Arbeitnehmer wegen einer Kündigung. Für die betroffenen Mitarbeitenden stellt dies oft eine existenzielle Herausforderung dar, die viele Fragen aufwirft: „Ist die Kündigung rechtens?“, „Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?“ und „Wie sollte ich jetzt vorgehen?“ Als Fachanwalt für Arbeitsrecht begleite ich solche Fälle regelmäßig und möchte heute die zentralen Aspekte beleuchten. 

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Was ist eine betriebsbedingte Kündigung?

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Unternehmen Stellen abbaut, weil dringende betriebliche Erfordernisse dies notwendig machen. Typische Gründe sind etwa Umsatzrückgänge, Umstrukturierungen oder die Schließung von Abteilungen. Die Herausforderung für den Arbeitgeber liegt dabei in der Beweisführung: Er muss nicht nur belegen, dass die Kündigung aufgrund betrieblicher Erfordernisse unumgänglich ist, sondern auch, dass eine korrekte Sozialauswahl vorgenommen wurde.


Die Sozialauswahl – ein zentraler Prüfstein

Im Rahmen der Sozialauswahl prüft der Arbeitgeber, welche Mitarbeitenden am stärksten von einer Kündigung betroffen wären. Hier kommen vier Kriterien zum Tragen:

  1. Betriebszugehörigkeit
  2. Lebensalter
  3. Unterhaltspflichten
  4. Schwerbehinderung

Die Sozialauswahl führt in der Praxis oft zu Konflikten, weil nicht immer klar ist, wie die einzelnen Kriterien zu gewichten sind. Ein Fehler in der Sozialauswahl kann jedoch die Kündigung unwirksam machen.



Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen – kein gesetzlicher Anspruch

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass man bei einer betriebsbedingten Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung hat. Tatsächlich gibt es keinen gesetzlichen Anspruch. Eine Abfindung wird in der Regel entweder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs oder durch eine freiwillige Regelung des Arbeitgebers gewährt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen:

  • Angebot einer Abfindung im Kündigungsschreiben: Arbeitgeber bieten manchmal bereits im Kündigungsschreiben eine Abfindung an, wenn der Arbeitnehmer auf eine Klage verzichtet (§ 1a KSchG).
  • Sozialpläne: In größeren Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, können Sozialpläne existieren, die Abfindungsregelungen vorsehen.
  • Vergleiche im Kündigungsschutzprozess: Vor Gericht endet ein Großteil der Kündigungsschutzklagen in einem Vergleich, bei dem sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Abfindung einigen.

Wie hoch ist die Abfindung?

Die Höhe der Abfindung hängt von vielen Faktoren ab, darunter die Verhandlungsstärke der Parteien, die Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens. Ein grober Richtwert ist die Faustformel: 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Diese Formel ist jedoch nicht bindend und kann je nach Fall erheblich variieren. Gerade bei kurzen Arbeitsverhältnissen werden häufig höhere Summen gezahlt als die Faustformel.

Auf unserer Homepage unter www.zander-rechtsanwaelte.de können Sie sich Ihren möglichen Abfindungsanspruch selbst ausrechnen.

Warum eine Kündigungsschutzklage oft Sinn macht

Eine betriebsbedingte Kündigung sollte keinesfalls ungeprüft hingenommen werden. Selbst wenn die Kündigung auf den ersten Blick rechtens erscheint, gibt es oft Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Klage. Fehler in der Sozialauswahl, mangelnde Beweise für die betrieblichen Erfordernisse oder formale Fehler im Kündigungsschreiben können die Kündigung unwirksam machen.

In vielen Fällen lässt sich durch eine Klage eine deutlich höhere Abfindung aushandeln. Arbeitnehmer sollten sich jedoch bewusst sein, dass der Arbeitgeber während der Klagephase den Arbeitsplatz häufig nicht mehr zur Verfügung stellt. Eine Rückkehr in den Betrieb ist daher oft nicht realistisch – das Ziel ist in der Regel eine finanzielle Kompensation.


Fazit

Eine betriebsbedingte Kündigung ist ein schwerwiegender Einschnitt, doch sie ist keinesfalls „alternativlos“. Arbeitnehmer haben Rechte und sollten diese durch einen erfahrenen Anwalt prüfen lassen. Auch wenn ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung nicht besteht, sind die Chancen gut, durch eine Kündigungsschutzklage eine angemessene finanzielle Entschädigung zu erreichen.

Mein Tipp: Wenn Sie eine Kündigung erhalten, reagieren Sie schnell! Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Danach sind Ihre Chancen, sich gegen die Kündigung zu wehren, in der Regel vertan.

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Foto(s): Michasel Zellmer

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